"Am 01.01.2020 trat das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft, mit dem u. a. die bisherigen Regelungen zur Ausbildungsduldung aus dem alten § 60a AufenthG in eine eigene Norm (§ 60c AufenthG) überführt und z. T. geändert, ergänzt oder präzisiert wurden. Damit wird umso deutlicher, dass Ausbildungsduldungen als langfristig angelegte Duldungen aus persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG) - auch den Ausbildungsbetrieben gegenüber - einen rechtssicheren Aufenthalt ermöglichen und eine Bleibeperspektive aufzeigen sollen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zu diesem Gesetz am 20. Dezember 2019 Anwendungshinweise (im Folgenden AWH BMI) herausgegeben. Ergänzend zu diesen soll mit diesem Erlass die Umsetzung des § 60c AufenthG näher erläutert werden.
Der Erlass zur praktischen Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken; § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vom 14. Februar 2017 sowie das Rundschreiben zur Duldung zu Ausbildungszwecken vom 07. Mai 2019 werden hiermit aufgehoben. Soweit die Inhalte dieser Schreiben fortgelten, werden sie in diesem Erlass erneut aufgegriffen."
(Auszug aus dem Erlass vom 27.7.2020)
Download:MILIGSH-Erlass vom 27.7.2020