Informationen zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen
Update: Aufnahme von syrischen Flüchtlingen
Die Bundesregierung hat zwei Aufnahmekontingente von jeweils 5.000 syrischen Flüchtlingen beschlossen. Darüber hinaus hat Schleswig-Holstein eine Landesaufnahmeanordnung erlassen und bis 31.12.2014 verlängert, die Familienzusammenführungen zugunsten syrischer Flüchtlinge erleichtern soll. Im Juli wurde nach Beschluss auf der Innenministerkonferenz (IMK) Mitte Juni ein weiteres Aufnahmekontingent von 10.000 syrischen Flüchtlingen beschlossen.
Syrische Studierende haben nun die Möglichkeit, an einem Scholarships-Programm teilzunehmen.
Das Bundesinnenministerium macht Stimmung gegen die privat finanzierte Aufnahmebereitschaft von syrisch-stämmigen Personen in Deutschland
Der Flüchtlingsrat SH führt seit Frühjahr 2013 eine nicht repräsentative Umfrage unter SyrerInnen in Schleswig-Holstein durch, die sich für die Einreise ihrer vom Bürgerkrieg in der Heimat betroffenen Angehörigen einsetzen. Wer sich daran beteiligen möchte, lade bitte hier die Tabelle "UMFRAGE SYRIEN-Flüchtlinge 2013" herunter und schicke sie ausgefüllt an den Flüchtlingsrat: office(at)frsh.de
Seit dem Frühjahr 2013 recherchiert der Flüchtlingsrat SH Fälle von beabsichtigten Syrien-familienzusammenführungen. Allein 98 syrisch-stämmige Familien bzw. Einzelpersonen leben in Schleswig-Holstein, die insgesamt 583 ihrer Angehörigen, darunter knapp 250 minderjährige Kinder, auf der Flucht wissen (Stand 14.11.2013). Diese innerhalb Syriens umherirrenden oder in Anrainerstaaten verschlagenen Menschen erwarten unter höchst prekären Bedingungen die Möglichkeit eines Familiennachzugs zu ihren Angehörigen in Schleswig-Holstein. Diese Flüchtlinge sind von der vom Bund beschlossenen Kontingentaufnahme von 5.000 syrischen Flüchtlingen – die der UNHCR ausschließlich im Libanon auswählen soll - nicht erfasst, da nur 5 der Familien mit Angehörigen in SH im Libanon sind. Die überwiegende Mehrheit der uns bekannten Betroffenen mit Bezügen nach Schleswig-Holstein halten sich in Syrien (50 Familien), im Irak (40) und in der Türkei (20) auf. Visa wurden in 23 Fällen beantragt, zumeist verweigert oder bis dato nicht beschieden. Flüchtlingen ist es i.d.R. faktisch unmöglich, überhaupt einen Termin zur Vorsprache bei der jeweiligen Deutschen Botschaft zu erhalten. Die meisten gemeldeten syrisch-stämmigen Personen in Schleswig-Holstein sind nach eigenem Bekunden oder nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörden nicht in der Lage die Voraussetzungen des Verwaltungserlasses zur Syrien-Familienzusammenführung zu erfüllen. Bürgerkriegsopfer nicht-syrischer Staatsangehörigkeit kommen ohnehin nicht in betracht.
27.10.2014: Stipendienprogramm für syrische Studierende
Deutsch: www.daad.de/portrait/presse/pressemitteilungen/2014/27280.en.html
English: www.daad.de/portrait/presse/pressemitteilungen/2014/27280.en.html
Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge
BMI will humanitär Helfende in den finaziellen Ruin treiben
Das Bundesinnenministerium (BMI) vertritt nach Information der GGUA Münster in einer Mail vom 17.11.2014 die Auffassung, dass die Verpflichtungserklärung bei syrischen Flüchtlingen, die über das Bundes- oder Landeskontingent (23 I oder II AufenthG) nach Deutschland eingereist sind und im Rahmen eines Asylverfahrens eine AE nach § 25 Abs. I oder II AufenthG erhalten haben, auch nach der Flüchtlingsanerkennung nicht erlischt. Diese Auffassung ist zwar rechtlich allerhöchst fragwürdig, könnte jedoch einer restriktiven Praxis von Ausländerbehörden den Weg bereiten, die dann in jedem Einzelfall langwierig im Klageweg korrigiert werden müsste. Es sollte dringend gegen eine solche Praxis (politisch und rechtlich) vorgegangen werden. Mehr Informationen dazu hier herunterladen.
Aktuelle Zahlen und Fakten zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge:
Die Antwort Bundesregierung auf eine Anfrage von der Fraktion DIE LINKE zeigt den aktuellen Stand der Einreisen und Aufnahme von syrischen Flüchtlingen (5.8.2014).
In einer PDF-Datei-basierten Präsentation hat Andrea Kothen, Pro Asyl e.V., zum Stand 22.5.2014 Zahlen und Darstellungen über die Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch Bund und Länder zusammengetragen. Gegen eine Weiterverwendung bzw. eigene Weiterbearbeitung bestehen keine Bedenken.
Die Aufnahmeanordnung des Bundesinnenministeriums vom 14.6.2013 über das 1. Aufnahmekontingent für 5.000 syrische Flüchtlinge insbesondere aus dem Libanon war bis Jahresende 2013 noch nicht vollständig umgesetzt. Für SH werden gemäß Verteilung auf Basis des sogenannten "Königsteiner Schlüssels" bestenfalls 168 Personen erwartet.
Zum 2. Aufnahmekontingent der Bundesregierung (siehe BAMF-Merkblatt) von wiederum 5.000 Personen hat das Innenministerium Schleswig-Holstein per Erlass am 27.12.2014 einen Umsetzungserlass herausgegeben, der in einer Frist bis zum 31.1.2014 Ersuchen zur Aufnahme insbesondere seitens hierzulande lebender Angehöriger ermöglicht. Im Zuge dieses Erlasses sind ebenfalls nur bis zu 168 Personen zur Aufnahme in SH vorgesehen.
Am 18.7.2014 wurde eine weitere Kontingentaufnahme für 10.000 Personen aus Syrien und den Anrainerstaaten beschlossen. Im Erlass des Kieler Innenministeriums vom 22.7.2014 sind die Details zu finden.
Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat schon im August 2013 einen Erlass und Ausführungshinweise zur Angehörigenaufnahme von syrischen Flüchtlingen nach Schleswig-Holstein veröffentlicht. Diese Anordnung (s.u.) galt zunächst bis zum 28.2.2014 und wurde mit Erlass vom 25.2.2014 bis Ende September verlängert. Mit dem Erlass vom 15.9.2014 wurde die Anordnung bis 31.12.2014 nochmals verlängert. Alle weiteren schleswig-holsteinischen Erlasse zu Syrien finden sich auf dieser web-Seite.
Das Innenministerium SH gibt am 7.11.2013 dem Flüchtlingsrat Hinweise zur Verwaltungspraxis bei Verpflichtungserklärungen und auch zur Möglichkeit von Sperrkonten, die durch Dritte bei Banken eingerichtet werden können.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat am 26.5.2014 eine Handreichung zum Sprachkurszugang für über Aufnahmekontingente eingereiste syrische Flüchtlinge herausgegeben.
Am 20. August 2013 hat sich der Menschenrechtsbeauftragte des Auswärtigen Amtes u.a. an den Innenminister Schleswig-Holsteins mit der Bitte gewendet, die Ausländerbehörden anzuweisen/zu bitten, dass sie von syrischen Flüchtlingen vorgelegte Urkunden und andere Nachweise (denkbar sind hier eidesstattliche Aussagen, Fotos, o.a.) für die Vorlegalisierung im Zusammenhang mit dem Familiennachzug zu SyrerInnen oder syrischstämmigen BürgerInnen in SH, großzügig einzuschätzen und den ihnen zustehenden Rahmen Ihrer Ermessensausübung breit ausschöpfen.
Bei Fragen die syrische Flüchtlinge betreffen, z.B. Familienzusammenführung, Verpflichtungserklärung, Asylverfahren etc., wenden Sie sich an die Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Adressen finden Sie hier.
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Verwaltungspraxis und Erlasslage in Schleswig-Holstein:
Nach telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde (ABH) Kiel vom 18.9.2014 sollen Verwandte, die sich in den Nachbarländern Syriens aufhalten, möglichst noch nicht zur Botschaft gehen, sobald ihre in SH lebenden Angehörigen einen Antrag auf Aufnahme aus dem letzten Bundeskontingent gestellt haben.
Mit einer Entscheidung, welche Anträge berücksichtigt werden, ist demnach frühestens Ende Oktober 2014 zu rechnen. Allein in Kiel seien 1.500 alte und weitere 1.500 neue Anträge aufgenommen worden.
Wenn ein Antrag von der Kommission im Innenministerium ausgewählt wird, ruft die zuständige ABH die Angehörigen in SH an und bittet sie um Kontaktdaten der Verwandten, damit sich die Botschaft vor Ort für einen Termin mit ihnen in Verbindung setzen kann. Wenn ein Antrag nicht ausgewählt wurde, gäbe es (zumindest in Kiel) keinen negativen Bescheid, weil der zahlenmäßige Aufwand zu groß sei.
Am 22.7.2014 ist der Erlass der schleswig-holsteinischen Innenministeriums zur Umsetzung der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz vom 18. Juli 2014 zur vorübergehenden Aufnahme von weiteren 10.000 syrischen Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen inkl. der Bundesaufnahmeanordnung und relevanter Formulare veröffentlicht worden.
Ein Erlass des Innenministeriums SH vom 10.7.2014 regelt, dass Angehörige, die eine verpflichtungserklärung mit dem Ziel der Einreiseerlaubnis für auf der Flucht befindliche Verwandte abgeben bzw. abgegeben haben, von den Krankenversicherungskosten entlastet werden!
Der schleswig-holsteinische Erlass vom 22.6.2012 regelt gegenüber den Ausländerbehörden, dass es für im Bundesland aufhältige SyrerInnen bis auf Weiteres nicht zumutbar sei, ihre Dokumentenangelegenheiten (Passverlängerung; Beantragung von Identitätspapieren, etc) bei der syrischen Botschaft in Berlin zu regeln.
Der schleswig-holsteinische Erlass zum Syrien-Abschiebestopp vom 8.2.2012 hat weiterhin Gültigkeit und wurde mit Erlass vom 1.10.2014 zunächst bis Ende September 2015 verlängert. Wiederholt und inzwischen seit über 18 Monaten von diesem Erlass Begünstigte sollten rechtzeitig bei der nächsten Vorsprache bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltsverfestigung von der Duldung zu einer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das Innenministerium ist zwar der Meinung, dass es heir keinen Automatismus gäbe, aber wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, gibt es auch keine Ablehnungsgründe.
Der Kieler Erlass für syrische Studierende vom 22.5.2013 regelt für diese Zielgruppe die Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung insbesondere für den Fall, dass sie aufgrund des Krieges in der Heimat ihre Finanzierungsquelle verloren haben.
Das schleswig-holsteinische Innenministerium hat am 14.6.2013 ein weiteres Rundschreiben an die Ausländerbehörden des Landes und der Kommunen verschickt, dem eine BMI-Aufnahmeanordnung vom 5. Juni zu bundesweit 200 nichtsyrischen Flüchtlingen aus Syrien beigefügt ist, die im Rahmen des 2012 von der Innenministerkonferenz beschlossenen Resettlement-Kontongents regelt. _______________________________________________________________
Situation in den anderen Bundesländern, beim Bund und anderen Staaten:
Aufnahmepolitik der sogenannten Staatengemeinschaft: Auf den UNHCR-Appeal hin, 30.000 Syrische Flüchtlinge aufzunehmen, sind von den Staaten insgesamt rund 18.000 plus eine nicht begrenzte Zahl von den USA zugesagt worden. Da sind allerdings die 10.000 Bundesprogramm-Fälle von Deutschland sowie 1.500 privat Eingereiste schon enthalten, genauso wie 1500 Fälle „private sponsorship“ in Kanada. Schweden hat 1.200 zugesagt, Norwegen 1.000, Frankreich, Finnland, Österreich und Australien je 500, restliche Zusagen sind kaum noch der Rede wert.
Genaueres hier: http://www.resettlement.eu/news/crisis-syria
Informationen zum Aufnahmeprogramm des Bundes:
Bei ihrer Konferenz im Dezember 2013 hatten die Innenminister von Bund und Ländern die Aufnahme von weiteren 5.000 Menschen aus der syrischen Krisenregion beschlossen (Beschluss im Wortlaut). Diese 5.000 Menschen sind noch längst nicht alle da. Allerdings nehmen viele Bundesländer inzwischen keine Anträge mehr an, denn die Zahl der Interessenten übersteigt bei Weitem die zur Verfügung gestellten Plätze – was zu erwarten war. Das sieht nun auch die Politik ein: Vermutlich wird eine neue Bund-Länder-Regelung Ende März 2014 beschlossen – siehe dazu die gemeinsame Presseerklärung von Bundes- und einigen Länderministern vom 27.2.2014.
Mehr Informationen zur Entwicklung bei:
Andrea Kothen, PRO ASYL e.V., 60069 Frankfurt / Main, www.proasyl.de,
Tel. 069-242314-35 (Mo+Di), Mobil +49-178-1732568 (Mi+Do bis 13 Uhr)
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UNHCR:
Wer die aktuellen Zahlen zu den registrierten syrischen Flüchtlingen in der Region wissen will, ist mit dieser UNHCR-Website, die die Flüchtlingszahlen für die Region, Ägypten, Libanon, Irak, Türkei und Jordanien angibt, immer auf dem neuesten Stand.
UNHCR hat eine Hotline freigeschaltet, bei der es Informationen zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge gibt:
Die Telefonnummer lautet: 030-202 202 21
Mo. bis Fr. 10 – 12 Uhr und 15 – 17 Uhr
Mehr Informationen zum UNHCR-Aufnahmeprogramm: http://www.unhcr.de/unhcr/in-deutschland/aufnahmeprogramm-syrien.html
Bezüglich aller aktuelle Informationen empfiehlt es sich, regelmäßig auf die UNHCR-Webseite zu schauen: www.unhcr.de
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Allgemeine Informationen zur Visumserteilung:
Hinsichtlich der Einreise nach Deutschland gibt es grundsätzlich zweckgebundene Visa Möglichkeiten:
- Familienzusammenführung
Der Familiennachzug zu Ausländern ist geregelt nach §29 des AufenthG. Dies gilt in der Regel nur für Mitglieder der Kernfamilie (EhepartnerIn und minderjährige Kinder). Jedoch trifft die Regelung nur, wenn der Aufenthaltstitel der hier lebenden Person die Familienzusammenführung zulässt. Dementsprechend wird ein Familiennachzug nach § 25 Abs. 4-5, §25a Abs. 1-2, §104a Abs. 1 Satz 1 und §104b AufenthG nicht gewährt.
- Blue-Card Regelung
Die Blue-Card Regelung bezieht sich auf die Einreise als StudentIn oder hochqualifizierte Fachkraft nach Deutschland und ist geregelt im § 19a des AufenthG. Voraussetzung ist ein Studienplatz oder ein gut bezahltes Arbeitsplatzangebot.
- Schengen-Visum
Generell besteht die Möglichkeit mittels eines Besuchsvisum nach Deutschland einzureisen, jedoch muss hier die Rückkehrmöglichkeit und die Rückkehrbereitschaft des Reisenden dargestellt werden. Ebenso müssen die nötigen fiananziellen Mittel für den Zeitraum des Aufenthaltes nachgewiesen werden. Gesetzlich verankert ist das Visum im § 6 des AufenthG.
Relevante Adressen der Deutschen Botschaften und Konsulate in syrischen Nachbarstaaten finden sie hier.
Das Deutsche Rote Kreuz hat eine empfehlenswerte Broschüre "Das Visumsverfahren zum Vorüberheneden Aufenthalt" mit Informationen zur Visumsbeantragung u.a. zur Familienzusammenführung herausgegeben, die hier heruntergeladen werden kann.