Ein Erlass in Bayern versagt Betroffenen regelmäßig die mit dem Bundesintegrationsgesetz geschaffene Möglichkeit einer Anspruchsduldung zu Aufenthaltszwecken. Ein <link http: frsh.de artikel bmi-meinungsaeusserung-zu-berufsausbildung-von-asylbewerbern-und-geduldeten external-link-new-window external link in new>Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 1.11.2016 nimmt sich die bayerische Praxis zum Vorbild und fordert - rechtlich fragwürdig - die Ausländerbehörden bundesweit dazu auf, regelmäßig negatives Ermessen auszuüben und möglichst Anträge auf Anspruchsduldungen zu verweigern. Wesentlich ausdifferenzierter, aber gleich in der Intension eine negative Verwaltungsermessensanwendung zu erreichen, ist der <link file:4502 download file>
Entwurf des BMI zu Allgemeinen Anwendungshinweisen zur Duldungserteilung nach § 60 a AufenthG vom 24.4.2017 angelegt.
Der zum selben Thema am 14.2.2017 veröffentlichte schleswig-holsteinische <link https: frsh.de fileadmin pdf behoerden erlasse_ab_2012 mib-sh_anspruchsduldung-_60a_20170214.pdf external-link-new-window external link in new>Erlass ist indes dazu geeignet, Unklarheiten zur bestehenden Rechtslage zu beseitigen. Er liefert Argumente gegen negative Ermessensentscheidungen der Behörden und zeigt Wege auf, wie Betroffene über für die Anspruchsduldung ggf. anrechenbare berufsschulische und berufsfördernde Maßnahmen eine Brücke bis zum konkreten Ausbildungsbeginn schlagen können.
Download:
<link file:4378 download file>Erlass Praktische Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken v. 14.2.2017