Härtefallkommissionen bundesweit
Härtefallkommissionen gibt es auf Grundlage des §23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) inzwischen in fast allen Bundesländern. Ihre Zusammensetzung ist allerdings sehr unterschiedlich. In einigen Ländern scheint bei der Einrichtung von Härtefallkommissionen eher darauf geachtet worden zu sein, dass die Kommissionen die Arbeit der Ausländerbehörden "nicht stören" sollen anstatt sie als Chance zu begreifen, die Verwaltungen in besonderen Härtefällen zu entlasten.
Eine vergleichende Synopse über die verschiedenen Härtefallkommissionen in den Bundesländern
(Stand: August 2009) kann hier heruntergeladen werden.
Die Härtefallkommission kann unabhängig von der Rechtslage im Einzelfall an die oberste Landesbehörde - i.d.R. den Innenminister - eine Empfehlung für ein Bleiberecht geben. Der Innenminister entscheidet bisweilen jedoch auch entgegen der Empfehlung der HFK.
Grundlage für die Arbeit der Härtefallkommissionen ist §23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG):
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen:
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.