"Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wurde zwar zeitgleich zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom Bundestag am 7. Juni 2019 be-schlossen, durch die Behandlung in unterschiedlichen Gesetzen wurde jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fachkräftesicherung für den Wirtschaftsstandort Deutschland durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz angestrebt wird und die Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung keine Maßnahmen in diesem Sinne sind.
Mit dem Gesetz wird die Ausbildungsduldung des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG in § 60c AufenthG neu in eine eigene Norm überführt und konkreter gefasst, um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen. Ferner erfolgt unter weiteren Voraussetzungen eine Erweiterung der Ausbildungsduldung auf Berufsausbildungen in Assistenz- und Helferberufen. Mit der Regelung soll wie bisher für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen oder noch aufzunehmenden - qualifizierten Berufsausbildung Rechtssicher-heit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe geschaffen werden, indem der Begriff „dringende persönliche Gründe“ (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG) für diese Konstellation konkret ausgefüllt und mit einem Duldungsanspruch verknüpft wird."