Unter Hinweis auf den nach wie vor geltenden Erlass vom 2.5.2022 (Az.: IV 208 - 292-14/2015-376/2015-UV-31861/2022) regelt der neue Erlass die Passfrage für Afghan*innen wie folgt:
Auszug:
Afghanischen Staatsangehörigen ist auf Antrag ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen, wenn sie kumuliert folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die/der Betroffene wurde nicht als Asylberechtigte/r oder Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GfK) anerkannt.
- Die/der Betroffene hält sich mit einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlasssungerlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU im Bundesgebiet auf.
- Die Identität der / des Betroffenen ist geklärt.
- Die/der Betroffene ist nicht im Besitz eines abgelaufenen Nationalpasses, der mittles eines Aufklebers durch die afghanische Botschaft verlängerbar wäre.
- Die weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sind erfüllt.
- Es liegen keine Ausschlussgründe für eine Passausstellung gemäß §7 Abs.1 PassG vor.
Hinsichtlich der Ausgestaltung des Reiseausweises sind die §§ 8 AufenthV (Gültigkeitsdauer) und § 9 AufenthV (Räumlicher Geltungsbereich) zu beachten. Der Reiseausweis ist für die maximal mögliche Gültigkeitsdauer i.S.d. §8 AufenthV auszustellen.
Download:Erlass vom 3.8.2023