Der Erlass vom 14.2.2017 des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten SH schafft Klarheit über die Möglichkeiten zum Erhalt einer Anspruchsduldung und reduziert das (möglicherweise negative) Ermessen der Ausländerbehörden. Das BMI versucht mit negativen Anwendungshinweisen Ausländerbehörden zu verunsichern.
Ein Erlass in Bayern versagt Betroffenen regelmäßig die mit dem Bundesintegrationsgesetz geschaffene Möglichkeit einer Anspruchsduldung zu Aufenthaltszwecken. Ein Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 1.11.2016 nimmt sich die bayerische Praxis zum Vorbild und fordert - rechtlich fragwürdig - die Ausländerbehörden bundesweit dazu auf, regelmäßig negatives Ermessen auszuüben und möglichst Anträge auf Anspruchsduldungen zu verweigern. Wesentlich ausdifferenzierter, aber gleich in der Intension eine negative Verwaltungsermessensanwendung zu erreichen, ist der Entwurf des BMI zu Allgemeinen Anwendungshinweisen zur Duldungserteilung nach § 60 a AufenthG vom 24.4.2017 angelegt.
Der zum selben Thema am 14.2.2017 veröffentlichte schleswig-holsteinische Erlass ist indes dazu geeignet, Unklarheiten zur bestehenden Rechtslage zu beseitigen. Er liefert Argumente gegen negative Ermessensentscheidungen der Behörden und zeigt Wege auf, wie Betroffene über für die Anspruchsduldung ggf. anrechenbare berufsschulische und berufsfördernde Maßnahmen eine Brücke bis zum konkreten Ausbildungsbeginn schlagen können.
Download:
Erlass Praktische Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken v. 14.2.2017