Schleswig-Holstein hat sich bis dato nicht beeindrucken lassen und rechtsdogmatische Vorbehalte gegen die Argumentation des BMI angemeldet. Das diesbezügliche Schreiben des MIB SH ist bis dato vom BMI nicht beantwortet worden (Stand 23.1.2017). Bis die im MIB SH bestehenden Bedenken nicht vom BMI ausgeräumt sind, gilt der Brief auch nicht als Grundlage der Verwaltungspraxis in den Ausländerbehörden.
Das BMI konstruiert in seinem Schreiben Restriktionsmöglichkeiten bei der Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung bei Geduldeten.
Die Beschäftigungserlaubnis sollte nach Meinung des BMI nur erteilt werden, wenn bestimmte - bei Flüchtlingen allerdings regelmäßig vorliegende - Faktoren, wie Passlosigkeit, formal ungeklärte Identität, geringe Sprachkenntnisse etc., nicht gegeben seien.
Wenn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis allerdings dennoch unumgänglich sei, sollten - so das BMI - die Ausländerbehörden die Erteilung einer Anspruchsduldung eher restriktiv handhaben: Duldung nur bei anerkannten Berufen, ausbildungsweisende Qualifizierungsmaßnahmen sollen nicht berücksichtigt werden, als aufschiebend gegenüber einer Aufenthaltsbeendigung vorausgesetzt wird das unmittelbares Bevorstehen des Ausbildungsbeginns etc.
Download:BMI zu Berunfsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten vom 1.11.2016