Auszug:
In Ergänzung zu Punkt 5.2 des o.g. Erlasses vom 6.10.2017 wird folgendes verfügt:
Erfährt die Ausländerbehörde anlässlich der Vorbereitung einer Abschiebung / Dublinüberstellung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines vollziehbar ausreisepflichten Ausländers von einem stationären Krankenhausaufenthalt, liegt im Regelfall ein Abschiebungs-/Überstellungshindernis vor.
Zur Prüfung der näheren Umstände besteht neben der Verpflichtung der Ausländerin oder des Ausländers nach § 60a Abs. 2d S. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 2c AufenthG zur Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, eine eigene Aufklärungspflicht zur Feststellung. Diese besteht auch, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen und damit die konkrete Gefahr einer (weiteren) schweren Gesundheitsschädigung droht (BVerfG v. 20.04.2022 - 2 BvR 1713/21).
Die Ausländerbehörde prüft im konkreten Einzelfall, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung / Überstellung weiterhin vorliegen. In der Regel wird die Entlassung aus dem Krankenhaus abzuwarten sein, um nach Abschluss der Krankenhausbehandlung beurteilen zu können, ob und mit welchen Maßnahmen die Rückführungsplanungen anzupassen sind. Dafür ist erneut die Reisefähigkeit festzustellen.
Hält die Ausländerbehörde aufgrund besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - trotz bestehenden stationären Krankenhausaufenthaltes - an der Abschiebung / Überstellung fest, setzt sich die Ausländerbehörde umgehend mit dem Krankenhaus in Verbindung.
Im Benehmen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, ist eine Prognose über den Zeitpunkt der Entlassung einzuholen. Ergibt sich entgegen der Prognose ein weiterer stationärer Behandlungsbedarf, steht dies dem Vollzug der Abschiebung entgegen.
Wenn nach Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzung eine Abschiebung / Überstellung unmittelbar aus dem Krankenhaus erfolgt, ist die Abholung unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in enger Abstimmung mit dem Krankenhaus durchzuführen. Dabei sind Beeinträchtigungen für die Patientinnen und Patienten im sonstigen Krankenhausbetrieb soweit wie möglich zu vermeiden.
Eine sorgfältige Dokumentierung in der Ausländerakte ist unverzichtbar.
Download: Erlass vom 10.8.2023