In einem aktuellen Beschluss vom 09.01.2009 hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Zurückschiebung eines irakischen Flüchtlings, der in Schleswig-Holstein Zuflucht vor den unhaltbaren Zuständen im griechischen Umgang mit Asylsuchenden gesucht hat, für rechtens erklärt (Aktenzeichen 6 B 1/09). Diese Entscheidung steht im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung desselben Gerichtes u.a. vom 08.07.2008. Damals wurde entschieden, dass die Zurückschiebung eines Flüchtlings im Rahmen von Dublin-II-Verfahren nach Griechenland nicht zulässig sei, da die Betroffenen durch die Überlastung des dortigen Asylsystems ein "menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren befürchten müssen" (<link http: www.frsh.de behoe gerichte vgsl_8.7.08_dublinii.pdf>
www.frsh.de/behoe/gerichte/vgsl_8.7.08_dublinII.pdf
).Die neue Tendenz in der schleswig-holsteinischen Rechtsprechung steht im deutlichen Widerspruch zur Haltung des UNCHR, der sich noch im Dezember 2008 gegen Zurückschiebungen nach Griechenland aussprach, weil sich dort durch weiter steigende Asylantragszahlen die Überlastung des griechischen Asylsystems verschärft habe. Es gäbe auch "große Probleme bei der Qualität der Asylverfahren.” (<link http: www.unhcr.de navigation-oben presse einzelansicht article kein-dublin-transfer-von-asylsuchenden-nach-griechenland-1.html>).
In dieselbe Richtung kritisierte Pro Asyl im November 2008 in einem Recherchebericht sowohl den unzulänglichen Zugang zum Asylverfahren als auch die unerträglichen Zustände in der Versorgung: "Griechenland kann die aktuellen Anforderungen im Asylbereich nicht bewältigen.” In der Folge werden Flüchtlinge und Asylsuchende sich selbst überlassen und überleben mehr schlecht als recht auf der Straße. (<link http: www.proasyl.de fileadmin proasyl fm_redakteure asyl_in_europa griechenland grbericht_out_of_contol_1108.pdf>).
Eine im aktuellen Gerichtsverfahren des VG Schleswig eingebrachte Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weist die Vorwürfe gegen die griechischen Behörden zurück unter Bezugnahme auf Auskünfte derselben griechischen Behörden. Dem BAMF reicht es offenbar, dass theoretisch Strukturen für Asylverfahren und Unterbringung vorhanden sind. Die oben genannten Flüchtlingsorganisationen kritisieren aber gerade, dass Flüchtlinge in Griechenland wegen der anhaltenden akuten Überlastung der Strukturen tatsächlich nicht ausreichenden Zugang zum Verfahren und den Versorgungsmöglichkeiten erhalten oder ihre Anträge nicht bearbeitet werden. Bei genauerer Betrachtung u.a. der im Bericht des BAMF angegebenen Personal- und Verfahrenszahlen wird dieser Eindruck letztendlich bestätigt (z.B. würden in der ersten Instanz ca. 1300 Entscheidungen pro Woche geprüft und entschieden bei nur 2 entscheidungsbefugten Beamten).
Der Rechtsschutz von Betroffenen, die von Deutschland nach Griechenland zurückgeschoben werden sollen, wird zudem beeinträchtigt durch die im oben genannten aktuellen Urteil des VG Schleswig als unzulässig bezeichnete Praxis des BAMF, die Abschiebungsankündigungen den Betroffenen oder deren Anwältinnen und Anwälten so kurzfristig bekannt zu geben, dass Rechtsschutz im Eilverfahren nicht mehr durchführbar ist.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein fordert das BAMF und die Gerichte auf, von Zurückschiebungen nach Griechenland abzusehen und den Rechtsschutz für Betroffene zu gewährleisten.
gez. Astrid Willer, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
Mehr Informationen zur Rechtslage und Verwaltungspraxis bei "Dublin-II-Flüchtlingen" im Magazin DER SCHLEPPER, Nr. 42:
"<link http: www.frsh.de schl_dubii inhalt_sdub.html>Flüchtlinge im Verschiebebahnhof der EU"