Im Interesse der hierzulande Asyl und Zukunft suchenden Menschen sowie der sich für sie engagierenden Organisationen und Initiativen fordert der Flüchtlingsrat einen Paradigmenwechsel in der künftigen Flüchtlings- und Integrationspolitik des Landes Schleswig-Holstein ein.
Nicht allein mit Blick auf die aktuellen Koalitionsverhandlungen zur Regierungsbildung macht der Verein die folgenden Vorschläge zur Gestaltung einer Landespolitik und Verwaltungspraxis, die sich für Chancengerechtigkeit und gegen Diskriminierung von Flüchtlingen stark macht und damit einer tatsächlichen Willkommenskultur für ale Menschen mit Migrationshintergrund Geltung verschafft.
Strukturen zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements stärken
Bedarfsgerecht wäre eine künftige Landespolitik, die sich um die finanzielle Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements mit dem Ziel der Konsolidierung bestehender Strukturen der professionellen und bürgerschaftlichen Flüchtlingshilfe im Bundesland verpflichtet. Dies sollte passieren im Zuge institutioneller Förderung der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats, Förderung der Hilfen für Traumatisierte, Förderung unabhängiger Verfahrensberatung für Wohnverpflichtete der EAE NMS und für Insassen der AHE RD.
Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden
Die Aufnahme und Unterbringung sowie Betreuung von Asylsuchenden ist nicht nur eine bundesgesetzlich geregelte Verpflichtung des Landes Schleswig-Holstein. Um die Leistungen, die die Kommunen vor Ort erbringen, um Asylsuchende und abgelehnte Asylsuchende unterzubringen und zu betreuen, zu verbessern, sollte die Landesregierung ein Konzept zur Aufnahme, Betreuung und Beratung von Schutzsuchenden erarbeiten. Den Kommunen soll anempfohlen werden, nicht nur für angemessene bauliche Standards bei der Unterbringung von Schutzsuchenden zu sorgen, sondern ebenfalls jeweils örtlich angepasste Konzeption zu erarbeiten, um Asylsuchenden den Zugang zu zivilgesellschaftlichen Angeboten zu ermöglichen und deren Isolation vorzubeugen.
Die Unterbringungssituation von Asylsuchenden und abgelehnten Asylsuchenden im Land Schleswig-Holstein ist insbesondere mit Blick auf Frauen problematisch, v.a. wenn die dezentralen Unterkünfte weit außerhalb von Mittelzentren liegen. Neben baulichen Defiziten gibt es oftmals auch kein überzeugendes Betreuungskonzept für dezentral untergebrachte Asylsuchende und abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber.
Ein Controlling sollte die Landesregierung nach sächsischem Vorbild in Form eines sog. Heim-TüVs einführen.
Alternativ und begrüßenswert wäre eine Politik mit Ziel der Abschaffung der Gemeinschaftsunterkünfte (Beispiele NRW, Bremen), eine (nicht nur ehrenamtliche) Unterstützung bei der Wohnungssuche, verstärkte Bereitstellung von Wohnungen im geschützten Marktsegment für Asylsuchende und Geduldete (Beispiel Berlin).
Residenzpflicht und Wohnverpflichtung
Die Gemeinden in den Kreisen zeigen nur geringe Bereitschaft zur Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge. Flüchtlingen wird im Zuge der Anwendung von humanitären Aufenthaltsverfestigungsmöglichkeiten der Nachweis nachhaltiger Integrationsleistungen abverlangt. Im Kontext beider Probleme verhalten sich Residenzpflicht und Wohnverpflichtung kontraproduktiv.
Durch Landesverordnung zur Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 30. April 2011 wurde ermöglicht, dass Asylbegehrende, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des gesamten Landes Schleswig-Holstein aufhalten dürfen. Durch Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2011 wurde ausgeführt, dass grundsätzlich Duldungen auf das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein beschränkt sind. Das bedeutet, dass Personen mit Aufenthaltsgestattung aber auch mit Duldung sich, zumindest vorübergehend, im gesamten Gebiet Schleswig-Holstein, mithin auch in anderen Kreisen und kreisfreien Städten aufhalten dürfen als durch die weiterhin geltende Wohnsitzauflage festgelegt. Dies gilt jedoch nicht für Asylbegehrende während der ersten Zeit ihres Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten in Neumünster (bis zu drei Monate).
Durch die Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung wurde jedoch nicht die Wohnverpflichtung aufgehoben, dies hat zur Folge, dass auch weiterhin mit den örtlich zuständigen Ausländerbehörden verhandelt werden muss, wenn eine Person oder Familie von einer Kommune in Schleswig-Holstein in eine andere (kreisfreie Stadt oder Kreis) umziehen möchte, um dort vorübergehend oder dauerhaft leben zu können.
Lösungsorientiert wäre hier eine Bundesinitiative mit dem Ziel der Aufhebung der Wohnverpflichtung - und hilfsweise vorläufig ein relativierender Erlass zur Erwirkung ermessenspositiven Verwaltungshandelns seitens des künftig zuständigen Ministeriums zu erwirken.
Landesinitiativen mit dem Ziel der Beseitigung normierter Diskriminierungen von Flüchtlingen
Auch in Schleswig-Holstein konzentriert sich die Förderpolitik auf arbeitsmarktfähige und aufenthaltsgesicherte Migrantinnen und Migranten. Es ist aber immerhin in der landespolitischen Integrationsdebatte von Parteien, Arbeitsmarktakteuren, Bildungsinstitutionen und zuständigen Verwaltungen eine wachsende Bereitschaft spürbar, auch die (noch) nicht mit Bleiberecht ausgestatteten Flüchtlinge als Zielgruppe einer nachhaltigen Integrationsförderung in den Blick zu nehmen.
Aufenthaltszeiten von “vorübergehend aufhältigen” Personen (geduldete Flüchtlinge) entwickeln sich regelmäßig langjährig und generieren - nicht nur im Interesse der Betroffenen - zumindest vorläufige Integrationsförderbedarfe. Gleichzeitig ist die Zuwanderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen bundesweit und auch in Schleswig-Holstein im Ansteigen begriffen. Selbst Personen, die der europäischen Dublin-II-Verordnung anheim fallen, sind aufgrund aktueller europäischer und nationaler Rechtsprechungen nicht so einfach rücküberstellbar, wie es die zuständigen Verwaltungen i.d.R. anstreben.
Dem entgegen setzt die Rechts- und Verordnungslage weitgehend auf Chancenverweigerung und Externalisierung von Flüchtlingen. Im Ergebnis werden Flüchtlinge rechtlich, bzgl. ihrer sozialen und gesundheitlichen Versorgung sowie beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeit diskriminiert.
Daraus folgt der Bedarf an gezielten Landesinitiativen zur Beseitigung der relevanten im AsylbLG, AufenthG, AsylverfG, BeschVerfVO und anderen Rechtsgrundlagen angelegten Diskriminierungstatbestände.
Auf Landesebene sollte zumindest in Bezug auf die Gesundheitsversorgung die diskriminierende Wirkung des Asylbewerberleistungsgesetzes abgemildert werden, indem Leistungsberechtigte wie in Bremen und Hamburg Chipkarten einer Krankenkasse erhalten. Die Pflicht, jedes Mal vor Aufsuchen eines Arztes beim Sozialamt einen Krankenschein beantragen zu müssen, ist aktuell mit einigen Problemen verbunden.
Da im Asylbewerberleistungsgesetz keinerlei Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche vorgesehen und der Zugang zu den Jobcentern qua Gesetz verschlossen ist, sollte das Land die Bundesagenturen für Arbeit auf ihre Verantwortung hinweisen, auch Nicht-Leistungsberechtigte (dazu gehören Asylsuchende und Geduldete, sobald kein generelles Arbeitsverbot mehr vorliegt) zu vermitteln und zu unterstützen. Das Land sollte die Agenturen dabei aktiv begleiten.
Abschaffung der Abschiebehaft
Die Abschiebungshaft ist aus humanitären Gründen abzulehnen. Die künftige Landesregierung sollte den Beschluss ihrer Vorgängerin zur Abschaffung der Abschiebungshaft bis 2020 zügig und terminlich vorgezogen umsetzen. In Zeiten verstärkten Zuwanderungsbedarfes ist die Abschiebungshaft ohnehin obsolet. Bei steigender Tendenz zu 75% wird die AHE RD von der Bundespolizei in der Vollstreckung angestrebter Dublin-II-Rücküberstellungen genutzt, ohne dass der Bund diese Inanspruchnahme dem Land refinanziert.
Darüber hinaus sieht § 62 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 22. November 2011 vor, dass Abschiebungshaft unzulässig ist, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Diese Verpflichtung ein milderes Mittel zu prüfen und dieses auch zur Anwendung zu bringen, sollte, absolute Priorität in Schleswig-Holstein haben. Auf Gerichte, ABHn und Bundespolizei ist in diesem Sinne einzuwirken.
Jugendliche: Die Inhaftierung von unbegleiteten und anderen minderjährigen Flüchtlingen zum Zweck ihrer Abschiebung ist nach einer gut begründeten Rechtsmeinung unter Berücksichtigung der Artikel 20 und Artikel 37 b sowie Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund sollten in Schleswig-Holstein keine Jugendlichen in Haft genommen werden - auch nicht auf Betreiben der Bundespolizei.
In SH sollten künftig keinesfalls mehr Schwangere, Alleinerziehende, Eltern von minderjährigen Kindern, (psychisch) Kranke, Alte, Menschen mit Behinderungen oder PTBS in Haft kommen.
Mitwirkungshandlungen im Verwaltungsverfahren
Die Willkommenskultur muss auch für Geduldete Niederschlag finden im Verwaltungshandeln
ImRahmen der Aufenthaltsverfestigung im Ausländerrecht spielt die Frage der Mitwirkung der betroffenen Flüchtlinge, aber auch die der vermeintlichen Täuschung über persönliche Daten eine entscheidende Rolle. Die Täuschungs- und Mitwirkungshandlungen sind aber auch Motiv gebend für die zuständigen Verwaltungen bei Leistungseinschränkungen nach Asylbewerberleistungsgesetz und bei Arbeitsverboten nach § 11 Beschäftigungsverfahrenverordnung (BeschVerfV).
Die grundsätzliche Mitwirkungspflicht von Ausländerinnen und Ausländern ergibt sich aus dem Aufenthaltsgesetz, in vielen Fällen können aber Ausländerinnen und Ausländer nicht in dem Maße der Mitwirkungspflicht nachkommen, wie dies von Ausländerbehörden abverlangt wird.
Auch vor dem Hintergrund der bundesgesetzlichen Lage ist ein Spielraum der Verwaltung vor Ort gegeben, der den Ausländerbehörden durch ermessensleitende Hinweise des zuständigen Ministeriums deutlicher aufgezeigt werden sollte. Die nach dem Aktionsplan Integration Schleswig-Holstein angestrebte Willkommenskultur muss auch Niederschlag finden im Verwaltungshandeln gegenüber Flüchtlingen.
Per Erlass sollte den Ausländerbehörden eine klare Definition der Mitwirkungspflichten an die Hand gegeben werden, die zu einer einheitlichen Handhabung in Schleswig-Holstein führt und die teilweise exzessive Erteilung von Restriktionen (Arbeitsverboten, Leistungskürzungen) beendet.
Der Erlass sollte folgende Punkte enthalten:
Verpflichtung der Ausländerbehörden, klar zu formulieren, welche konkreten Mitwirkungshandlungen gefordert werden;
Klare Regelungen, welche Mitwirkungshandlungen als unzumutbar gelten und wann Hindernisse bei der Identitätsklärung als nicht von den Flüchtlingen vertretbar gelten (z.B. wenn die um Bestätigung der Personendaten angefragte Botschaft des Herkunftslandes nach bestimmten Zeitraum nicht reagiert);
Klarstellung, dass in der Vergangenheit liegende Vorwürfe der mangelnden Mitwirkung/Täuschung seitens der ABH keine negative Konsequenzen mehr zeitigen, wenn die Betroffenen inzwischen kooperieren;
Beweislastumkehr: die ABH muss nachweisen, dass Täuschung/mangelnde Mitwirkung vorliegen, nicht die Flüchtlinge das Gegenteil.
Offensive Anwendung aufenthaltsrechtlicher Schutzinstrumente für Personen, die bei zwangsweiser Rückführung ins Herkunftsland offensichtlich gefährdet sind
Das Land Schleswig-Holstein sollte wieder zu einer weitherzigeren und engagierteren Anwendung von landeseigenen auf spezifische Zielländer bezogene Abschiebestopps für Personengruppen zurückkehren, die bei Rückkehr in ihrem Heimatland aufgrund dort herrschender politischer, zielgruppenspezifischer oder gewaltbedingter Tatbestände absehbar gefährdet sind (§60a AufenthG).
Der derzeit geltende Syrien-Abschiebungsstopp ist hier beispielgebend, bildet aber leider nur eine Ausnahme in der bisherigen Anordnungspraxis der Landesregierung. Abschiebestopps begründende Tatbestände wie derzeit in Syrien herrschen aktuell jedoch auch in vielen anderen Herkunftsländern, wenngleich diese auch weniger Medienaufmerksamkeit erfahren. Für die Betroffenen müssen daher auch dort in erheblicher Qualität drohende Rückkehrgefährdungen angenommen werden.
Rechtsschutz gegen Dublin II
Die Mehrzahl der inzwischen in Schleswig-Holstein aufgegriffenen Flüchtlinge sind - nicht zuletzt aufgrund der Transitlage des Bundeslandes zwischen Mittel- und Nordeuropa - sogenannte Dublin-II-Fälle, also Personen für die auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung andere EU-Mitgliedsstaaten asyl- und aufenthaltsrechtlich zuständig sind. Betroffene sollen nachdem sie hier aktenkundig geworden sind, in das vermeintliche EU-Erstaufnahmeland rücküberstellt werden. Dies geschieht mehrheitlich in Vollstreckung durch die dem BMI unterstellte Bundespolizei (BP), aber auch durch kommunale Ausländerbehörden und das Landesamt für Ausländerangelegenheiten (NMS). Die Mehrheit der Plätze in der Abschiebehafteinrichtung RD (75% in 2011) wird durch Haftanträge der Bundespolizei frequentiert. Doch zahlreiche der (vermeintlichen) EU-Erstaufnahmestaaten verfügen über erhebliche menschenrechtliche, soziale und asyl-systemische Mängel. Dem trägt die europäische (z.B. zu Griechenland und Italien) und z.T. die nationale Rechtsprechung zunehmend Rechnung.
Die Landesregierung SH sollte die Beachtung europäischer und obergerichtlicher Rechtsprechung zum Schutz vor Rücküberstellungen bei systemischen Mängeln im EU-Zielland zur regelmäßigen Grundlage im Verwaltungshandeln erklären. Der Erlass des JuMiSH vom 19.4.2012 ist hier ein erster hilfreicher Schritt. Eine Bundesratsinitiative zur Sicherstellung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Bescheide bzw. “Mitteilungen” der BP zur Rücküberstellung von Dublin-II-Fällen ist insbesondere mit Blick auf das keiner Fachaufsicht des Landes SH unterliegenden und den flüchtlingspolitischen Ruf des Bundeslandes schädigenden Verwaltungspraxis der BP notwendig.
Resettlement
Zahlreiche Gemeinden und Institutionen in Schleswig-Holstein haben ihre Unterstützung für von einer großzügigen Aufnahme und Neuansiedlung begünstigte Flüchtlinge erklärt (vgl. <link http: www.safe-haven.org>www.safe-haven.org). Bis dato entwickeln Resettlement-Initiativen des Bundes aber weder programmatische noch mit Blick auf die Zahl der Begünstigten nachhaltige Qualität. Im schleswig-holsteinischen Aktionsplan Integration bleibt das Integrationspotential von Flüchtlingen vernachlässigt bzw. nicht erkennbar berücksichtigt.
Eine Verwaltungspraxis auf Landesebene soll künftig gewährleisten, dass Resettlement-Flüchtlinge festen Aufenthalt und volle Integrationsförderung von Anfang an erhalten. Weiterhin soll in SH rechtliche und soziale Gleichbehandlung von Resettlement- und Asylsuchenden Flüchtlingen angestrebt werden.
Davon ausgehend sollte SH sich beim Bund für die Etablierung eines robusten nationalen Resettlement-Programms einsetzen.
Reform der Härtefallkommission (HFK)
Die Landesregierung sollte die intransparente Vorprüfung der HFK abschaffen. Die Geschäftsstelle der HFK sollte nicht weiter an ein Ministerium angebunden sein.
Täuschung über Identität bzw. mangelnde Mitwirkung sollten i.d.R. nicht mehr als Ausschlussgründe gewertet werden. “Faktische Inländer” sollten regelmäßig und ohne Bedingungen an Integrationsleistungen als Härtefälle im S. des Gesetzes behandelt werden.
Regelmäßig sollten Menschen ohne Aufenthaltsstatus und Menschen, die länger als 6 Monate aus behördlicher Sicht als “untergetaucht” galten, bei entsprechendem Voraufenthalt und Vorliegen von Härtefallgründen einbezogen werden.
Humanitäres Bleiberecht
Im zugegeben schwierigen Vergleich mit bundesweiten Ergebnissen ist Schleswig-Holstein nicht herausragend tätig bei der Anwendung möglicher Gesetze zur Aufenthaltsverfestigung. Auch ohne den Königsteiner Schlüssel (3,37 % für SH in 2011) zur Bemessung des schleswig-holsteinischen Anteils an den bundesweit erreichten Zahlen anzuwenden, ist allerdings auffällig dass im nördlichsten Bundesland die Anwendung der bestehenden Regelungen zur Aufenthaltserlaubniserteilung eher restriktiv ist:
- § 25 IV (dringende humanitäre/persönliche Gründe) [von 15.839 bundesweit nur 238 in SH]
- § 25 IVa (Zeugen in Verfahren gegen Menschenhandel) [von 49 nur 1]
- § 25a (AE f. vormals geduldete Minderjährige) [von 225 nur 3];
- § 23a (Härtefallregelung) [von 5.695 nur 148];
- § 18a (berufl. Qualifizierte ehem. Geduldete) [von 116 nur 1];
- § 23 I (Aufnahme durch Bundesland) [von 44.382 nur 537];
- § 104a i.V.m. 23 I (Gesetzl. Altfallregelung/IMK) [von 5.265 nur 70]
Selbst bei Berücksichtigung der in SH intensiver angewandten §§ 25 III (Flüchtlinge m. subsidiärem Schutz) [von 27.332 bundesweit 1.037 in SH] und 25 V AufenthG (absehbar unmögliche Ausreise) [von 47.743 bundesweit 2.283 in SH] bleibt SH unter dem Strich hinter den bundesweiten Anwendungszahlen zurück. Die Formulierung einer größeren Weitherzigkeit künftiger Landesflüchtlingspolitik wäre hier zur im Interesse der Betroffenen positiven Veränderung der Verwaltungspraxis zielführend.
Der 2011er Bundesratsvorstoß für eine stichtagsunabhängige “Bleiberechtsregelung” für langjährig aufhältige Flüchtlinge (angestrebter §25b AufenthG) ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Vorlage enthält jedoch noch zu viele Ausschlusskriterien und nimmt ganze Familien in aufenthaltsrechtliche Sippenhaft. Nachgebessert werden müsste hier auch bzgl. niedrigerer Anforderungen an Lebensunterhaltssicherung (besser: Bemühen um Lebensunterhaltssicherung reicht aus); keine Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung bei Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen (aktuell gilt das nur für Berufsausbildungen), sowie humane Zugangskriterien für Alte, Kranke und Traumatisierte (Ausnahme vom Kriterium der Lebensunterhaltssicherung, auch wenn der Lebensunterhalt nicht von Dritten über Bürgschaften gesichert ist).
Hinsichtlich der im Zuge humanitärer Aufenthaltssicherung allenthalben nachzuweisenden Integrationserfolge wären verschiedene Landesinitiativen konstruktiv: Eine Bundesratsinitiative des Landes SH mit dem Ziel des freien (gleichrangigen) Zugangs zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis, Geduldete und Asylsuchende, spätestens nach 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland wäre auch mit Blick auf die Ziele des Aktionsplans Integration SH bedarfsgerecht.
Außerdem sollte eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung der Beschäftigungsverbote (§ 11 BeschVerfV) seitens des Landes SH initiiert werden. Hier geht es darum, zumindest die Abschaffung im Fall von Flüchtlingen, die eine Berufsausbildung aufnehmen wollen, zu erreichen. Grundsätzlich sind die Abschaffung des (wohl) verfassungswidrigen und diskriminierungsintensiven Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und die Öffnung des öffentlichen Dienstes für Menschen mit Migrationshintergrund sowie die Stärkung der interkulturellen Kompetenzen im öffentlichen Dienst notwendige Maßnahmen, um den integrationspolitischen Zielen zu der angestrebten Nachhaltigkeit zu verhelfen.
Sprachkompetenz als vorausgesetzte Integrationsleistung
Künftig sollte muss die Teilnahme an Integrationskursen (inklusive wenn nötig Alphabetisierung) auch für Asylsuchende und Geduldete gefördert werden. Unter anderem good practise aus Hamburg oder München bilden nachahmenswerte Beispiele für schleswig-holsteinisches Handeln.
Das Beherrschen der deutschen Sprache ist ein wesentlicher Bestandteil, um am gesellschaftlichem Leben partizipieren zu können und eine wichtige Voraussetzung, um Kindern und Jugendlichen den Einstieg in Schule, Berufsausbildung und gesellschaftlichem Aufstieg zu erleichtern.
Förderung der Bildungs- und Ausbildungssituation junger Flüchtlinge
Um jungen Flüchtlingen das Erreichen eines Schulabschlusses zu ermöglichen, sollte die Altersgrenze für QuereinsteigerInnen in die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen von 18 auf 25 Jahre angehoben werden (Beispiel: Bayern). Bei Bedarf sollte zusätzliche Deutsch-Sprachförderung und Schulsozialarbeit eingesetzt werden.
Ergänzend sollte ein flächendeckendes Angebot zum Nachholen von Schulabschlüssen in jedem Kreis vorgehalten werden. Zudem muss die Finanzierung der Kurs- und Fahrtkosten für junge Flüchtlinge (unter 27 Jahre) sichergestellt werden.
Eine Bundesratsinitiative sollte den Zugang zu Ausbildungs- und Studienförderung auch für Asylsuchende ermöglichen; die erforderliche Voraufenthaltszeit für Flüchtlinge mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis und für geduldete Flüchtlinge sollte von vier Jahren auf ein Jahr abgesenkt werden.
Neuauflage des Landes-ESF
Geboten ist die Einstellung von Ko-Finanzierung des Landes für ESF-geförderte Angebote zur Förderung der bildungs- und arbeitsmarktlichen Integration von Asylsuchenden, geduldeten Flüchtlingen und Flüchtlingen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis - bisher erfolgt eine rechnerische Ko-Finanzierung vieler Angebote durch SGB I- und SGB-II-Leistungen, so dass Flüchtlinge im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen sind
Die künftige Landesregierung sollte sich zu eigen machen, dass Flüchtlinge und andere MigrantInnen von den Angeboten des Landes-ESF mindestens analog zu ihrem Anteil in der Gesamtbevölkerung profitieren sollen (in Berlin wird das jährlich überprüft).
Medizinische Hilfe für Menschen ohne Aufenthaltsrecht
Eine medizinische Hilfe sollte für alle Menschen, auch die ohne Papiere, gewährleistet werden, um diesen individuell zu deren Recht auf Krankenbehandlung zu verhelfen, aber auch um Schaden von der Allgemeinheit abzuhalten. Die Nichtbehandlung von ansteckenden Krankheiten, wie z.B. TBC oder HIV bei Menschen ohne Papiere, stellt ggf. auch eine Gefahr für die Wohnbevölkerung dar. Nicht zuletzt deshalb sollte auch für die Menschen ohne Papiere der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsfürsorge, vorrangig für medizinische Notfallversorgung, gewährleistet sein bzw. werden. Die erforderliche Krankenbehandlung darf nicht daran scheitern, dass die Kosten für die Therapierung der entsprechenden Bevölkerungsgruppe nicht getragen werden können, ohne dass diese Gefahr laufen, bei der Kontaktaufnahme mit dem Krankenhaus ausgewiesen und abgeschoben zu werden.
Vor diesem Hintergrund sind die weiter oben bereits gemachten Vorschläge zur Einführung eines anonymen Krankenscheines mit Hilfe dessen die entsprechenden Behandlungen bezahlt werden können, sehr hilfreich. Sinnvoll wäre die Einführung von Clearingstellen zur Vergabe eines anonymisierten Krankenscheins an Bedürftige (Menschen ohne Papiere, arbeitslose EU-BürgerInnen ohne Anspruch auf Alg-II-Leistungen).
Sollte eine Finanzierung des anonymen Krankenscheines unter Berücksichtigung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht möglich sein, so sollten andere Finanzierungsmöglichkeiten gefunden werden (Bsp: Hamburg).
Einzeln lösbar sind ggf.: Übernahme der Kosten für empfohlene Impfungen der Kinder (vgl. Rheinland-Pfalz) sowie für Schwangerschaftsvor- und Nachsorge sowie Geburt; Regelung der Vorgänge zur Erstattung von Notfallbehandlungen durch das Sozialamt an das behandelnde Krankenhaus unter tatsächlicher Wahrung der Anonymität der Betroffenen und eine an ihre Lebenssituation angepasste, stark reduzierte Bedürftigkeitsprüfung (vgl. Bremen).
Keine Kriminalisierung der Hilfsangebote für Papierlosen
Erforderlich ist eine Bundesratsinitiative zu Reform des § 96 Aufenthaltsgesetz (Beihilfe zum illegalen Aufenthalt). Es darf künftig zumindest keine Beihilfe von Vergehen gegen § 95 Aufenthaltsgesetz geahndet werden, wenn aus humanitären Gründen und nicht gewerbsmäßig gehandelt wurde. Eine Klarstellung in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz dazu ist nicht ausreichend, da Gerichte an Verwaltungsvorschriften nicht gebunden sind.
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Erarbeitet in Abstimmung mit Kooperationspartnern durch den Vorstand und das Team des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. im Mai 2012.
gez. Martin Link, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., T. 0431-735 000, <link>ml@frsh.de
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