Die Landesregierung beabsichtigt die in Schleswig-Holstein seit 1996 bestehende Härtefallkommission als Härtefallkommission im Sinne des §23a AufenthG einzurichten. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann es im Einzelfall nicht vertretbar sein, den Aufenthalt von Personen, bei denen zu vermuten ist, dass sie von §23a AufenthG begünstigt werden könnten, zwangsweise zu beenden.
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