Auszug:
"..mit Erlass von 24. Januar 2022 sind Sie über ein vom Bund beabsichtigtes Gesetzgebungsverfahren informiert worden, mit dem unter anderem ein im Koalitionsvertrag Bund vereinbartes Chancenaufenthaltsrecht umgesetzt werden soll. Gleichzeit sind Sie darüber informiert worden, dass fachaufsichtlich keine Einwände geltend gemacht werden, wenn die Zuwanderungs- und Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein Bemühungen hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung von absehbar unter die angekündigte Regelung fallenden Ausländerinnen und Ausländern, soweit es sich nicht um Rückführungsfälle aufgrund einer bereits erfolgten Anerkennung eines Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat handelt, zunächst nicht priorisieren.
Inzwischen hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf gebilligt, der zeitnah in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll. Der Kabinettsentwurf lässt nun konkreter erkennen, wie künftige Regelungen in diesem Zusammenhang formuliert sein können.
Hinsichtlich des Chancenaufenthaltsrechtes sollen Straftatbestände dann unerheblich sein, wenn sie nicht zu Verurteilungen von mehr als 50 Tagessätzen (90 Tagessätze bei Straftaten, die die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländerinnen und Ausländern begangen werden können) geführt haben. Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, sollen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Fachaufsichtlich werden keine Bedenken erhoben, wenn bereits jetzt bei der Rückpriorisierung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß Erlass vom 24. Januar 2022 entsprechende Straftaten unberücksichtigt bleiben.
Gleichzeitig sollen mit dem Gesetzentwurf Änderungen der §§ 25a und 25b AufenthG vor
genommen werden.
- § 25a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG soll dahingehend verändert werden, dass die Beantragung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres (bisher 21. Lebensjahr) ermöglicht wird.
- § 25b AufenthG soll dahingehend verändert werden, dass die erforderlichen Voraufenthaltszeiten von acht auf sechs Jahre (von sechs auf vier Jahre bei häuslicher Gemeinschaft mit einem minderjährigen ledigen Kind) reduziert werden.
Es werden keine fachaufsichtlichen Bedenken dagegen erhoben, Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 25a und 25b AufenthG bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zurückzustellen, wenn zu erwarten ist, dass dann die verminderten Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind..."