Um Probleme bei der Durchführung von Abschiebungshaft zu vermeiden, bitte ich um Beachtung folgender Hinweise:
- Bei hochschwangeren Frauen ist von einem Antrag auf Abschiebungshaft abzusehen, weil die Geburt nicht innerhalb einer Justizvollzugsanstalt erfolgen kann.
- Mütter mit Kleinkindern sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden.
- Bei Familien mit Kindern soll grundsätzlich vermieden werden, beide Elternteile gleichzeitig in Abschiebungshaft zu nehmen.
- Falls wegen einer besonderen Sachlage in einem der unter der Nr. 2 - 4 genannten Fälle3 Abschiebungshaft für den genannten Personenkreis (Nr. 2 bis Nr. 4) unumgänglich ist, ist die Abschiebung so vorzubereiten, dass die Abschiebungshaft in der Regel nicht mehr als drei Tage beträgt.
- Ist der Vollzug der Abschiebungshaft mit einer Trennung von Mutter und Kind (ern) verbunden, ist durch rechtzeitige Abstimmung mit dem Jugendamt sicherzustellen, wie dem Kindeswohl Rechnung getragen werden kann; die Justizvollzugsanstalt ist über diesen Sachverhalt zu unterrichten.
- Bei Jugendlichen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll ein Haftantrag nur dann gestellt werden, wenn die Haft für die Sicherung der Abschiebung unabdingbar erscheint.
Meine Erlasse vom 30.12.1992 Az.: IV 280 a - 212-29.111.1-57 und vom 13.10.1993 Az.: IV 630 a - 212.29.111.1-57 werden aufgehoben.
Im Auftrage Jens Ruge
Informationen: <link>Dirk Gärtner, Innenministerium Schleswig-Holstein, T. 0431-988-2761