Heute, am Mittwoch den 16.3.2005, entschied das Verwaltungsgericht Hannover im Fall der Kurdin Mediye Yardimci das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Frau Yardimci war mit Ehemann und Kindern nach Deutschland eingereist und im ersten Asylverfahren gescheitert. Ihr Ehemann konnte damals die erlebte politische Verfolgung nicht belegen. Die von Frau Yardimci in türkischer Polizeihaft erlittene Gewalt erhielt dabei keinerlei asylrelevante Würdigung. Dies geschah erst, als Frau Yardimci aus dem Kircheasyl heraus vor zwei Jahren einen Asylfolgeantrag stellte und detailliert berichtete, was ihr während der Inhaftierung durch türkische Polizei widerfahren war. Der Antrag wurde vom Bundesamt für ausländische Flüchtlinge diesmal positiv beschieden. Lediglich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, eine Institution, die mit Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes endlich abgeschafft worden ist, legte Widerspruch gegen die festgestellten Abschiebungshindernisse ein.
Das Fall der 7-köpfigen Familie Yardimci ist landes- und bundesweit bekannt geworden, als sie angesichts drohender Abschiebung in Friedrichstadt in der Evgl. Kirchengemeinde Kirchenasyl erhalten hatten. Kurz darauf, am 2. November 2002, waren Mediye Yardimci und ihr 6-jähriger Sohn auf dem Gelände der Kirchengemeinde von Beamten des Landeskriminalamtes verhaftet worden. Nach einem Zusammenbruch brachte dies die schwer traumatisierte Frau zunächst ins Krankenhaus, aus dem sie später in die Obhut der Gemeinde zurückkehren konnte (<link schl_20 _blank>
www.frsh.de/schl_20/20kias.pdf
).Die spektakulären Geschehnisse und die öffentliche Kontroverse darum führten in der Folge zu einem Briefwechsel zwischen Innenminister Klaus Buß und dem Schleswiger Bischof Knuth, bei dem das Innenministerium sich für eine schriftliche Vereinbarung zwischen Staat und Kirche zur Durchführung von Kirchenasylen bemühte (<link schl_28 schl28_s44.pdf _blank>
www.frsh.de/schl_28/schl28_s44.pdf
).Der Richter am Hannoveraner Verwaltungsgericht Schmidt-Vogt setzte heute mit seiner Entscheidung einen Schlusspunkt unter das langjährige Verfahrensmartyrium der kurdischen Familie und hat damit die Grundlage für ein Bleiberecht für die kurdische Familie geschaffen.
gez. Martin Link, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.,
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