"...Angesichts der unverändert dramatischen Lage in Syrien ist eine erneute Verlängerung des Abschiebungsstopps notwendig. Da nach wie vor keinerlei Anzeichen für eine Entspannung der Lage erkennbar sind, wird der zuletzt mit Erlass vom 1. Oktober 2014 (Az. IV 207/IV 202-212-29.29.1.2-Syrien) angeordnete Abschiebungsstopp nach Syrien hiermit für ein Jahr bis zum 30. September 2016 verlängert. ... Die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung gemäß Erlass vom 8. Februar 2012 gilt fort ..."
Zur Beachtung: Auf die Frage, warum geduldete SyreInnen nicht regelmäßig mit Bleiberechts versehen werden könnten, antortet das MIB SH am 12.11.2015