Im Anhang der Erlass „Rückführungen nach Syrien, hier: Anordnung nach § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)“ vom 23. Juni 2020 des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein. Trotz der auch aus Sicht des Auswärtigen Amtes <link https: www.frsh.de artikel halbherzig-und-doppelmoralisch external-link-new-window external link in new>höchst prekären Situation in Syrien, an der sich absehbar auch in den kommenden sechs Monaten nicht wesentlich etwas ändern wird, ist auf Grundlage des aktuellen IMK-Beschlusses der Syrien-Abschiebestopp nur um kümmerliche sechs Monate verlängert worden.