(...) Vor der zwangsweisen Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung ist zu jedem Zeitpunkt, d.h. auch bei unmittelbar bevorstehender Aufenthaltsbeendigung, beachtlichen Indizien für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des/der Betroffenen nachzugehen, die Auswirkungen auf die Flugreisetauglichkeit haben und/oder ein mögliches Vollstreckungshindernis darstellen könnten. (...) Hier ist bei der Prüfung möglicher gesundheitlicher Abschiebungshindernisse formal zu unterscheiden zwischen
(1.) einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis, d.h. im Heimatland drohen wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit und
(2.) einer möglichen (Flug-)Reiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.(...)
<link file:1056 download herunterladen der datei>Hier der Wortlaut des Erlasses (inkl. Anlage: (Ausländerbehördlicher) Informations- und Kriterienkatalog für die Erteilung von Gutachtenaufträgen zur Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungs- bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
Anlage 2:
<link file:1057 download herunterladen der datei>Standards<link file:1057 download herunterladen der datei> zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen (in aufenthaltsrechtlichen Verfahren) der Projektgruppe “Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen”.
Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003:
Weisung des <link>Innenministeriums SH vom
Ergänzungserlass des IMSH vom 12.September 2003
Ausländerrecht;
Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse bzw. zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen
Mit meinem <link http: test.frsh.de behoe erl_16_05_03.htm>Erlass vom 15.5.2003 wurde Ihnen ein Informations- und Kriterienkatalog zugesandt, der zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards bei der Erteilung von Gutachtenaufträgen oder Anforderungen einer (amts-) ärztlichen Stellungnahme dienen soll.
Als weitere Anlage 2 wurde dem Erlass als Handreichung eine Abhandlung der Projektgruppe “Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen” beigefügt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die Idealprojektion einer Arbeitsgruppe handelt, die lediglich als Anhalt dienen kann und nicht als eine vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vorgegebene Mindestanforderung anzusehen ist.
Aus meiner Sicht kommen für die Begutachtung traumatisierter Personen insbesondere Amtsärztinnen und Amtsärzte in Frage, die Fachärzte für Psychiatrie sind oder die im Rahmen der Unterbringungen nach dem PsychKG tätig werden. Ansonsten wird auf Seite 3 Absatz 3 meines Erlasses vom 15.5.2003 verwiesen.
gez. Polakowski