Mit einer Asylanerkennung würde sich abweichend von der Begründung der Visumserteilung der Grund des Aufenthaltes insofern verändern, dass regelmäßig die Verpflichtungserklärung ihre Bestandskraft verlöre. Das MIB SH erklärt, dass zwischen Bund und Ländern geteilte Meinungen zum Thema herrschen und weist darauf hin, dass eine endgültig klärende Rechtsprechung noch aussteht.