Wir begrüßen die Initiativen der Landtagsfraktionen der PIRATEN und der CDU, wichtige Themen im Bereich Teilhabe und Integration zugewanderter Menschen in einem Landespartizipations- bzw. -integrationsgesetz zu regeln.
Zur Drucksache <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 drucks drucksache-18-4621.pdf external-link-new-window external link in new>18/4621: „Partizipations- und Integrationsgesetz für Schleswig-Holstein“ der Fraktion der PIRATEN
Wir begrüßen das von den PIRATEN vorgeschlagene „Dialogforum“, als beteiligungsorientiertes Vorgehen zur Entwicklung eines breit getragenen Integrations- und Teilhabegesetzes des Landes. Wir plädieren für die Federführung durch die Landesregierung und die Beteiligung vielfältiger zivilgesellschaftlicher Interessenvertretungen während der Erarbeitungs- bzw. Anhörungsphase.
Anders als die Fraktion der CDU stellen die PIRATEN auch wesentlich auf das bisherige Scheitern der Verhandlungen eines Staatsvertrages mit muslimischen/alevitischen Vereinen und Verbänden ab und beabsichtigen „insbesondere die Regelungen der Rechte von Muslimen“. Aus unserer Sicht sollte allerdings auf ein Regelungswerk, das sich ausschließlich auf diese Gruppe(n) bezieht, in einem Teilhabegesetz verzichtet werden. Stattdessen sollten die Verhandlungen eines Staatsvertrages mit den Musliminnen und Muslimen noch in der laufenden Legislaturperiode wieder aufgenommen werden. Ein Gesetzesentwurf zur Partizipation und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund dürfte sich nicht auf Muslime spezialisieren.
Zur Drucksache <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 drucks drucksache-18-4734.pdf external-link-new-window external link in new>18/4734 „Entwurf eines Gesetzes über die Integration von Migrantinnen und Migranten in Schleswig-Holstein“ der Fraktion der CDU
Wir befürworten ein Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit für Migrantinnen und Migranten und – zur Betonung dieses Anliegens – die Erweiterung des Gesetzestitels um die Bezeichnungen „Teilhabe“ oder „Partizipation“ im Sinne der von Berlin und NRW in den Jahren 2010 bzw. 2012 beschlossenen Gesetze, die insbesondere auf solche strukturellen Maßnahmen abheben, die Voraussetzung sind, um gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.
Der vorliegende Entwurf lässt demgegenüber deutliche Parallelen zum bayerischen Gesetz von 2015, teilweise zum baden-württembergischen Gesetz von 2015 erkennen. Diese unterscheiden sich in der grundsätzlichen Ausrichtung von den Gesetzen in Berlin und NRW, indem sie einen fehlenden Integrationswillen der Migrantinnen und Migranten unterstellen und der defizitorientierten Logik des „Förderns und Forderns“ folgen.
Auch im Entwurf der schleswig-holsteinischen CDU kommt zur Defizitorientierung die mehr oder weniger explizite Darstellung eines Risiko- und Bedrohungsszenarios durch Migration. Gleich in § 1 wird das Ziel benannt, der „Überforderung der gesellschaftlichen integrativen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes“ entgegenzuwirken. Hier wie an anderen Stellen, zum Beispiel bei der Formulierung „Gastrecht“ als generelle Grundlage des Aufenthalts von „Menschen, die aus anderen Staaten kommen,“ wird deutlich, dass der Gesetzesentwurf auch der Intention folgt, Zuwanderung einzuschränken, und dass er sich auf die zulasten aller in unserem Land lebenden (besonders der muslimischen) Migrantinnen und Migranten gehende Interpretation der Ereignisse der „Kölner Silvesternacht bzw. -nächte“ und vermeintlich islamistischer Terrorgefahren bzw. -anschläge bezieht – die bayerische Integrationsministerin hat diese Verbindung im Hinblick auf das bayerische Gesetz explizit hergestellt.
Die Orientierung auf Migrantinnen und Migranten als defizitäre, unwillige und potenziell gefährliche Menschen legt ein Gesetz nahe, das der Gefahrenabwehr dient und das alle Möglichkeiten auszuschöpfen sucht, Zugewanderte auf unterstellte Bedarfe hin passgenau zu „korrigieren“. Als solches liest sich der Entwurf der CDU in seinen Grundzügen und über weite Strecken in seinen Details.
Für diese Interpretation spricht auch, dass aus unserer Sicht hoch integrationsrelevante Inhalte wie zum Beispiel „Zugang zum Arbeitsmarkt“, „demokratische Mitbestimmung“ sowie „interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung und anderer gesellschaftlicher Institutionen“ ausgespart werden. Das läuft den Bekundungen einer „Willkommenskultur“ zuwider, wie sie sich beispielsweise in der Migrations- und Integrationsstrategie der Landesregierung von 2014 oder im Flüchtlingspakt von 2015 finden. Um die „Integration vom ersten Tag an“ erfolgreich umzusetzen, bedarf es eines Klimas, das nicht von „Überfremdungsängsten“ und der Wahrnehmung von Einwanderung v. a. als Gefahrenpotenzial gekennzeichnet ist, sondern von der Absicht, dass alle Menschen – eingewandert oder nicht und unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – die gleichen Teilhabechancen genießen sollen.
Bei allen integrationsrelevanten Themen muss die Frage gestellt werden, welcher Regelungen es in einem speziellen Integrationsgesetz bedarf und welche bereits existierenden landesrechtlichen Regelungen im Sinne der Teilhabegerechtigkeit verändert werden müssen, damit migrationsbedingte Vielfalt zum Normalfall werden kann.
Grundsätzlich sollte aus Sicht des Flüchtlingsrats ein Teilhabe- und Integrationsgesetz das Ziel verfolgen, die Voraussetzungen für Teilhabe zu verbessern bzw. zu schaffen – und zwar in Bezug auf den Spracherwerb, auf schulische und berufliche Bildung, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes, politische und zivilgesellschaftliche Teilhabe, kulturelles und religiöses Leben und Diskriminierungsfreiheit. Dazu bedarf es v. a. des Auf- und Ausbaus teilhabefördernder Strukturen.
Zum Gesetzentwurf im Einzelnen:
§ 1 Integrationsziele
Beim Angebot von Unterstützung und Hilfe für Zugewanderte auf „die Zeit ihres Aufenthalts“ abzustellen, verdeutlicht einen Vorbehalt, von dem – wie auch von der Bezeichnung Zugewanderter als „Gäste“ – negative Effekte auf die Integrationsbereitschaft aller Beteiligten zu erwarten ist. Integration braucht Verbindlichkeit und die Absicht einer Begegnung auf Augenhöhe, von beidem ist das zeitlich begrenzte Verhältnis von Gästen und Gastgebenden nicht notwendigerweise gekennzeichnet, besonders nicht im Konfliktfall.
Wir befürworten die Benennung der Ziele „gleichberechtigte Teilhabe“ und „Übernahme von Verantwortung“, halten allerdings die Formulierung in Bezug auf Sprache, Bildung und Arbeit für zu unpräzise. Als Leitziele des Gesetzes könnten neben gleichberechtigter Teilhabe und Verantwortungsübernahme die Mitbestimmung, die Entwicklung teilhabefördernder Strukturen, die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung und die interkulturelle Öffnung staatlicher wie privater Institutionen benannt werden.
Den Begriff der Leitkultur halten wir für problematisch. Zunächst wird nicht klar, was darunter zu verstehen sei. Im Gesetzesentwurf geht es hier keinesfalls nur um das Grundgesetz, sondern auch um „unsere Art zu leben“ und „unsere Kultur“ – beides ohne weitere Konkretisierung, die nötig wäre, aus unserer Sicht aber nicht möglich ist. So fragen wir uns beispielsweise, was mit der „allgemein üblichen Mimik und Körpersprache“ gemeint sein soll.
In einer modernen vielfältigen Gesellschaft gibt es viele „Wir“. Hierfür spielen soziale und geografische Herkunft sowie Alter, Geschlecht, Weltanschauung, Religion, Bildungsstand, sexuelle Orientierung usw. eine Rolle. Außerdem bekommt der Begriff der „Leitkultur“ – selbst wenn er sich nur auf das Grundgesetz bezieht – vor dem Hintergrund der oben kritisierten Sicht auf Zugewanderte als defizitär und bedrohlich eine Bedeutung, die nicht integrationsförderlich ist. Denn es entsteht der Eindruck, als wären Appelle zur Achtung grundgesetzlicher bzw. leitkultureller Werte nur an Zugewanderte adressiert, obwohl es auch Menschen ohne Migrationsgeschichte gibt, die diese Werte nicht kennen bzw. respektieren – z. B. diejenigen, die für die hohe Zahl der Angriffe auf Geflüchtete und ihre Unterkünfte oder auf andere (vermeintlich) Zugewanderte verantwortlich sind.
Davon abgesehen regelt das Grundgesetz ganz wesentlich das Verhältnis zwischen Staat und den Menschen, die in ihm leben. Es schützt die Freiheitsrechte Einzelner vor Angriffen durch den Staat und verpflichtet ihn letztlich auf die Bedingungen, unter denen diese Rechte gelebt werden können, z. B. das Recht zur freien Ausübung der Religion. Die Werte des Grundgesetzes als mögliche Vorstellung einer Leitkultur beinhalten also auch staatliche Verpflichtungen, die der Gesetzesentwurf aber nicht damit in Verbindung bringt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Nach Pflichten und Rechten sind im GE lediglich zwei Zielgruppen definiert:
1. Integrationspflichten und Zugang zu Integrationsförderung für: Ausländerinnen und Ausländer mit dauerhaft rechtmäßigem Aufenthalt oder mit Aufenthaltsgestattung und guter Bleibeperspektive
2. Zugang zu Integrationsförderung ohne Integrationspflichten für: EU-Ausländerinnen und -Ausländer, Zugewanderte mit Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Staatsangehörige der nach § 41 Aufenthaltsverordnung privilegierten Staaten, Familienmitglieder derer in den genannten Kategorien mit Aufenthaltstitel zum Familiennachzug, Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und -partner einer/eines Deutschen sowie Deutsche mit Migrationshintergrund, die „in besonderer Weise integrationsbedürftig sind“ (insbesondere Personen ohne deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2)
Wir vermissen hier die Gruppen derjenigen Zuwandernden mit Fluchtmigrationshintergrund, doch ohne zugestandene oder mit lediglich offener Bleibeperspektive, die bekanntermaßen selbst bei nur vorläufigem oder im Ergebnis nicht dauerhaftem, jedoch nicht selten langjährigem Aufenthalt sowohl sozialpolitisch als auch volkswirtschaftlich zu den Zielgruppen einer klugen Integrationspolitik gezählt sein sollten. Eine Chancen nicht vollständig vorenthaltende optimale sprachliche, Bildungs- und Arbeitsmarktintegration ist auch bei erwartet nur vorübergehendem Aufenthalt mit Blick auf ihre ‚Botschafterrolle‘ und besseren Voraussetzungen für eine Integration nach Rückkehr oder Weiterwanderung sowohl im Interesse der Betroffenen als auch der deutschen, respektive schleswig-holsteinischen Gesellschaft.
Aus Sicht des Flüchtlingsrats gilt indes, dass die Zuweisung von Rechten und Pflichten nach Aufenthaltsstatus eine Mehrklassenpolitik impliziert, die als schädlich im Gesamtinteresse aller abzulehnen ist. Denn sie geht vom Ausschluss von Integrationsförderung für Menschen mit sogenannter „unsicherer Bleibeperspektive“ und für Geduldete aus. Im Sinne des Mottos „Integration vom ersten Tag an“ sollten Teilhabechancen statusunabhängig gefördert werden und partizipationsfördernde Angebote allen Zugewanderten offenstehen. Dies gilt umso mehr, als viele der wie im Gesetzentwurf vorgesehen ausgegrenzten Personen aller Erfahrung nach am Ende doch noch ein Bleiberecht erhalten können.
Darüber hinaus wäre zu überlegen, welche Begriffe der näheren Bestimmung bedürfen; das könnten auch Begriffe wie „Integration“, „Teilhabegerechtigkeit“, „interkulturelle Öffnung“ o. ä. sein.
§ 3 Allgemeine Integrationsförderung
Wir begrüßen die im ersten Absatz formulierten Forderungen, die sich auf gegenseitigen Respekt und die staatliche Unterstützung der „interkulturellen Sensibilisierung“ der Bevölkerung und der Verwaltung sowie von Integrationsprojekten beziehen. Die interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung, die über die Sensibilisierung hinausgeht, ist ein zentraler Integrationsbaustein – leider vertut der Gesetzesentwurf die Chance, im Hinblick auf die interkulturelle Öffnung deutliche Standards, klare Strukturen und messbare Ziele zu formulieren. Diese sollten sich z. B. auf den Anteil Verwaltungsmitarbeitender mit Migrationshintergrund, die Berücksichtigung interkultureller Kompetenz als Personalauswahlkriterium, die interkulturelle Kompetenzentwicklung Mitarbeitender u. v. m. beziehen.
Grundsätzlich befürworten wir die staatliche Förderung von Angeboten gesellschaftlich-politischer Bildung für Migrantinnen und Migranten. Die in Absatz 2 erwähnten „in der heimischen Bevölkerung vorherrschenden Umgangsformen, Sitten und Gebräuche“, mit denen Zugewanderte sich vertraut machen sollen, gehören allerdings nicht in diese Kategorie. Solche Umgangsformen, Sitten und Gebräuche lassen sich nicht genau bestimmen, sind darüber hinaus auch in der Aufnahmegesellschaft hinsichtlich ihrer allgemeinen Gültigkeit umstritten und die Frage erübrigt sich, welche „geeigneten Angebote“ zur Unterweisung zum Einsatz kommen sollten.
Wir unterstützen die Aufnahme der Migrationsberatung in das Gesetz und plädieren für die Konkretisierung im Hinblick auf den Zugang aller Migrantinnen und Migranten unabhängig vom Aufenthaltsstatus sowie für die Sicherstellung einer entsprechenden bedarfsgerechten Ausstattung der Angebote. Mit Blick darauf, dass die Asylzuwanderung absehbar auch in den kommenden Jahren auf hohem Niveau zu erwarten ist, sollte allerdings ebenso eine in allen Kreisen und Städten zugängliche unabhängige landesfinanzierte Verfahrensberatung für Asylsuchende als Baustein einer optimalen Förderkette im Integrationsgesetz verankert werden.
Ebenfalls zu unterstützen ist aus unserer Sicht die Forderung im Absatz 4a, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit zu bekämpfen, wobei auch hier eine Landesfinanzierung und die entsprechenden Vorhaben genauer zu bestimmen wären. Der im GE geforderte Kampf gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wird ohne ein Konzept, das auf der Partizipation der zivilgesellschaftlichen demokratischen Kräfte, qualifiziertem Personal und angemessenen Finanzmitteln basiert, nicht zu gewinnen sein. Ohne ein solches bliebe die Ankündigung der Bekämpfung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit allerdings rein symbolisch.
Ein wichtiges Element in diesem Kampf wäre ein Landesgleichstellungs- bzw. Landesantidiskriminierungsgesetz. Gerade die Absicht, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit zu bekämpfen, spricht deutlich gegen die Aufnahme des Absatzes 4b. „Zwangsverheiratung“, „Kinderehen“, „Genitalverstümmelung“, der „Vollverschleierung von Frauen“ und der „Gewalt im Namen der sogenannten ‚Ehre‘“ einen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit gleichgeordneten Absatz zu widmen, spielt Ressentiments v. a. gegenüber Musliminnen und Muslimen in die Hände, denen in der öffentlichen Diskussion gern allein die genannten Phänomene vielfach pauschalisierend zugeschrieben werden.
Musliminnen und Muslime werden dabei kollektiv an den Pranger gestellt, obwohl sie selbst im Besonderen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit betroffen sind. Zudem handelt es sich bei den aufgeführten Phänomenen, die teilweise diskriminierend benannt sind (z. B. „Kinderehe“ statt „Minderjährigen-Ehe“) um sehr unterschiedliche und komplexe Problemlagen, die zu ganz unterschiedlichen Graden in Deutschland vorkommen, die ganz unterschiedlich gesetzlich geregelt sind und die in unterschiedlicher Weise diskutiert werden müssen.
Ziel eines Integrationsgesetzes muss es aus unserer Sicht auch sein, ein Klima zu fördern, das – anstatt immer neu von Ressentiments geprägte Klischees zu reproduzieren – die differenzierte Auseinandersetzung mit Themen wie dem Niqab oder Minderjährigen-Ehen möglich macht. Die Formulierungen des Absatzes 4b sind völlig ungeeignet, ein solches Klima zu befördern.
So begrüßenswert die Förderung bürgerschaftlichen Engagements und der dieses Engagement stützenden Verbände und Vereine in Absatz 5 ist, so augenscheinlich stärkt die Forderung nach der „Ermutigung von Migrantinnen und Migranten zum Engagement“ den Eindruck, diese Gruppe sei dem Grunde nach integrations- und beteiligungsunwillig. Davon abgesehen, dass solch eine Aufforderung per Gesetz die Idee bürgerschaftlichen freiwilligen Engagements ad absurdum führt, ist es diskriminierend, diese Aufforderung ausschließlich an Menschen zu adressieren, die zum Teil nicht einmal Bürgerrechte genießen und die nicht selten in der Gesellschaft, für die sie sich engagieren sollen, Diskriminierungserfahrungen machen.
Das in Absatz 6 eingebrachte Thema Rückkehrberatung gehört u. E. nicht in ein Integrations- bzw. Partizipationsgesetz (vgl. Ausführungen zu § 4 GE). Dass, wie in Absatz 7 vorgeschlagen, „migrationsbedingte Erwägungen“ im Rahmen von Ermessensentscheidungen eine Rolle spielen sollen, macht uns vor dem Hintergrund des generellen Charakters dieses Gesetzesentwurfs besorgt. Sieht man davon ab, dass diese Erwägungen kaum definiert werden, am allerwenigsten partizipationsfördernde, und dass auch die in Frage stehenden Ermessensentscheidungen nicht benannt sind, lässt der generelle Charakter des Entwurfs befürchten, dass Ermessen im Sinne des sanktionsbewehrten Integrationszwangs ausgeübt werden soll.
Der mit der Zuwanderung einhergehende Integrationsbedarf ist eine gesellschaftliche Daueraufgabe. Wir wenden uns gegen die in Absatz 8 geforderte Befristung der Förderung von Angeboten zur Integration – ebenso sollten integrations- und partizipationsfördernde Angebote nicht mit einem Haushaltsvorbehalt versehen werden.
Stattdessen sollte Schleswig-Holstein sich mit einer Initiative gegenüber Bund und Ländern für eine Gemeinschaftsaufgabe zur Finanzierung von Zuwanderung und Integration spätestens ab 2019 in Fortführung des Soli stark machen.
§ 4 Durchsetzung der Ausreisepflicht
Dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht als einer der ersten Paragrafen im Entwurf eines Integrationsgesetzes gesetzt wird, ist schon irritierend. Unseres Erachtens sollte es bei einem Integrationsgesetz darum gehen, die gesetzlichen Grundlagen zu formulieren, die eine nachhaltige Integration von Zuwandernden gewährleisten, und nicht zuerst Instrumente und Strukturen zu kreieren, die zu deren Externalisierung als notwendig erachtet werden.
Der einleitende Satz „Die Durchsetzung der Ausreisepflicht dient dem Erhalt der Integrationsfähigkeit“ ist in seinem Gehalt von beeindruckender Orwell‘scher Qualität. Wird hier doch das dem Gesetzentwurf offenbar zugrunde liegende Verständnis von Integration als sanktionsbewährtem Pflichtkanon, der den Zuwandernden mit allerlei Drohgebärden einhergehend auferlegt wird, deutlich.
Der Flüchtlingsrat hegt grundsätzliche Vorbehalte gegen eine Ab- bzw. Rückschiebung insbesondere von im Asylverfahren Gescheiterten oder dem Dublin-Verfahren Unterliegenden. Dies gilt nicht allein für vulnerable Flüchtlinge. Regelmäßige Defizite bei der Anerkennung von tatsächlichen Fluchtgründen im Asylverfahren sowie bei der Beachtung der in den jeweiligen Zielstaaten bestehenden Rückkehrgefährdungen und die sich daraus ergebende Fragwürdigkeit der Abschiebung von ausreisepflichtigen Schutzsuchenden werden beispielhaft an den aktuell vom Bund als priorisierte Externalisierungszielgruppe identifizierten Afghaninnen und Afghanen offenbar.
In letzterem Zusammenhang bedauern wir sehr die Qualität der aktuellen bundesweit und auch hierzulande öffentlich ausgetragenen parteipolitisch intendierten Debatten, im Zuge derer die Anwendung von nach der Gesetzes- und Verordnungslage möglichen und rechtskonformen Instrumenten – hier der bundeseinheitliche oder landeseigene Abschiebungsstopp – infrage gestellt und der unbefangenen Öffentlichkeit gegenüber suggeriert wird, ihre Anwendung durch die Landesregierung sei rechtswidrig. Richtig ist vielmehr, dass ein Afghanistan-Abschiebungsstopp auf Grundlage der u. a. aktuell durch den UNHCR begutachteten „deutlich verschlechterten Sicherheitslage“ in Anwendung von § 60a Absatz 1 AufenthG und Art. 15c der EU-Qualifikationsrichtlinie zwingend geboten ist. Wer anderes behauptet, negiert geltendes Recht.
Wir begrüßen es sehr, dass die Regelung eines Abschiebungsstopps alle auch jüngst gelaufenen Verschärfungen des Aufenthaltsgesetzes – wenngleich auch mit Blessuren – überlebt hat. Es gibt kaum effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtende Handhabungen, die für Herkunftsgruppen greifen, wenn die regelmäßige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung von der sich erheblich negativ entwickelnden Sicherheitslage im Herkunftsland – hier ist Afghanistan ein aktuelles Beispiel – überholt werden.
Der Flüchtlingsrat lehnt eine Landesunterkunft für Ausreisepflichtige und damit die Reanimierung des schon einmal gescheiterten Konzepts eines Ausreisezentrums ab. Dort soll auf Grundlage nicht befristeter zentralisierter Wohnverpflichtung und administrativ erzwungenem Abbruch laufender Integrationsprozesse die „freiwillige“ Ausreise bzw. Abschiebung erzwungen werden.
Ebenso halten wir die regelmäßige Abschiebung von vermeintlichen Straftäterinnen und Straftätern für nicht zielführend – und stimmen mit anderen darin überein, dass solche ggf. in den Strafvollzug, aber nicht in Abschiebungscharter gehören. Durch aktuelle Berichterstattung werden wir in der Überzeugung bestärkt, dass das Prinzip „aus den Augen, aus dem Sinn“ insbesondere bei vermeintlichen politisch motivierten oder Kapitalverbrechen ohnehin nicht funktioniert, da die überwiegende Zahl vollzogener Abschiebungen allenfalls in eine Drehtür führt. Diese Abschiebungen haben also vor allem Symbolcharakter und sind daher abzulehnen.
Für die im Gesetzentwurf enthaltene Abschiebehaftanstalt und den Ausreisegewahrsam gilt Entsprechendes. Die Abschiebehaftanstalt Rendsburg, in der Zivilhäftlinge, also insbesondere Geflüchtete, denen, außer dass sie hierzulande nicht willkommen sind, nichts vorzuwerfen ist, ihrer Freiheit beraubt werden, ist 2014 aus vielen guten Gründen geschlossen worden. Den gesetzlichen Bedarfen des § 62 AufenthG wird seither effektiv durch Amtshilfe anderer Bundesländer Genüge getan. Eine Abschiebungshaftanstalt ist ein kostenintensives und ineffektives Monstrum, dessen Wert Interessierte wohl v. a. aus dem symbolischen Eindruck gegenüber den Stammtischen generieren.
Und schließlich hält der Flüchtlingsrat in Übereinstimmung mit dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsstand bzgl. einer auf die gesellschaftlich bestehenden und volkswirtschaftlich hergeleiteten zuwanderungspolitischen Bedarfe eine auf u. a. ethnisch selektive Integrationsförderung und insbesondere auf die Externalisierung von „hunderttausenden“ (Thomas de Maizière) angelegte Flüchtlingsabwehrpolitik für einen Irrweg, für gesamtgesellschaftlich selbstschädigend und nicht einmal als Strategie zur Minimierung rechtspopulistischer Konkurrenzen an den Wahlurnen für zielführend.
§ 5 Sprache
Juristisch stellt sich grundsätzlich die Frage nach dem Zweck eines Integrationsgesetzes, da die Notwendigkeit eines solchen sich an den Zielen desselben orientieren müsste. Der Gesetzesentwurf formuliert nach unserem Verständnis folgende Ziele:
1. Ausländerinnen und Ausländer bekommen Unterstützung, um in einem fremden Land besser zu leben (Anspruch)
2. Ausländerinnen und Ausländer beachten das Gastrecht (Pflicht)
3. gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Anspruch) durch gute Deutschkenntnisse, gute Bildung und Aufnahme von Arbeit (Pflicht)
4. Übernahme von Verantwortung durch Anstrengung des Staates (Anspruch) und der Ausländerinnen und Ausländer (Pflicht).
Es ist in dieser Hinsicht zu prüfen, ob die konkreten Regelungen insbesondere zur Sprache und Arbeit dazu geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.
Die Annahme des § 5, dass nur wer Deutsch spricht, sich vollumfänglich in das öffentliche Leben einfügen kann, ist falsch und weder empirisch noch in anderer Weise belegt. Was ist mit öffentlichem Leben gemeint? Es gibt viele Ausländerinnen und Ausländer sowie Deutsche, die die Staatsbürgerschaft nicht durch Herkunft, sondern durch Rechtsakt erhalten haben (sog. Deutsche mit Migrationshintergrund), die keine oder wenig Deutschkenntnisse haben und dennoch sehr gut in Deutschland leben und sich zurecht finden, damit eingefügt sind. Die Definition von „einfügen“ müsste hier noch geklärt werden. Absatz 2 des § 5 ist nicht verständlich. Welche Ansprüche oder Verhaltensweise fordert diese Regelung? Genauso stellt sich die Frage, was mit der Formulierung in Absatz 3 des § 5 gemeint ist. Bedeutet Satz 1, nämlich dass das Land Migrantinnen und Migranten beim Lernen der deutschen Sprache unterstützt, dass die Zielgruppe des Gesetzes (wer ist das genau?) einen Anspruch auf Sprachförderung hat, und kann dieser gerichtlich durchgesetzt werden?
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die dem erfolgreichen Lernen der deutschen Sprache entgegenstehen können. Diese sind mitnichten zwingend der angebliche Unwille der lernenden Person, sondern können vielfältig sein: fehlende Sprachkursangebote aufgrund von Anspruch oder Angebot, Vorbildung der Personen, Gelegenheit die Sprache anzuwenden, Gesundheit und „den Kopf frei haben“.
Absatz 4 bezieht sich auf Kosten für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die den Adressatinnen und Adressaten des Gesetzes auferlegt werden. Unklar ist, weshalb es einer solchen Regelung bedarf, denn diese Kosten wurden schon bisher von den Betroffenen übernommen. An dieser Stelle des GE wird einmal mehr sein Wesensgehalt deutlich, nach dem die Verantwortung für die erwartete Nachhaltigkeit des Integrationsprozesses einseitig den Zuwandernden zugeschrieben wird. Konsequent, aber u. E. nicht zielführend, werden auch sie allein für den dabei entstehenden materiellen Aufwand bringschuldhaft gestellt.
Alle Regelungen des § 5 sind unbestimmt. Die Adressaten können aus der Regelungen nicht ableiten, wie sie sich zu verhalten haben, um den Sanktionen zu entgehen. Es geht aus dem Wortlaut nicht genau hervor, wer wann welche Ansprüche hat. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung darf bezweifelt werden.
Ferner stellt sich die Frage, weshalb die bestehenden Regelungen zum Zugang zum Integrationskurs nach den §§ 44 f. AufenthG nicht ausreichend sind. Wenn es die Absicht der CDU ist, landesfinanzierte Kurse zu konzipieren, ist dieses zu begrüßen.
Die mit diesem Entwurf formulierten Ziele können erreicht werden, wenn die Regelungen zu Sprache klarer und verständlicher wären und wenn für alle frei zugängliche, landesfinanzierte Sprachkurse zusätzlich zu den bundesfinanzierten Kursen geschaffen werden sollen. Dies lässt sich dem Wortlaut so leider nicht entnehmen.
§ 6 vorschulische Sprachförderung
Die Aussage des § 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 kann nicht widerlegt werden. Hier wird die Wichtigkeit der Sprache hervorgehoben. Allerdings ist dann die Rede von der deutschen Sprache. Das kann bedeutet, dass § 6 sich nur auf die deutsche Sprache bezieht und dass diese die Entwicklung fördern könne. Man könnte diese Regelung aber auch so verstehen, dass auch die Erstsprache des Kindes wichtig und damit zu fördern sei. Das wäre zu begrüßen: Denn es ist inzwischen hinlänglich belegt, dass das kompetente Beherrschen der Erstsprache/Sprache der Eltern zu erfolgreichem Mehrspracherwerb und damit zum Erwerb der deutschen Sprache führt. Bereits die Wertschätzung der Kompetenz der Kinder, mehrere Sprachen zu beherrschen, fördert das mehrsprachige Lernen und damit das Lernen der deutschen Sprache. Es kann im Kindergarten-/Vorschulalter dazu kommen, dass Kinder, die mehrsprachig aufwachsen, in den einzelnen Sprachen ein geringeres Vokabular oder geringere Grammatikkenntnisse aufweisen als Kinder, die einsprachig aufwachsen. Dies ist ein normaler Prozess und es ist bekannt, dass Kinder im Laufe der Zeit mehrere Sprachen auf Erstsprachniveau beherrschen lernen.
Ansätze, die die direkte Förderung der Erstsprache beinhalten, sind also begrüßenswert, ergeben sich aus der Formulierung des Gesetzes aber nicht eindeutig.
Angemessene Sprachentwicklung, Ausdrucksfähigkeit oder Fähigkeit, längeren Erzählungen usw. zu folgen, sind nach Maßstäben der Wissenschaft zu bewerten und erreichen. Der Gesetzgeber muss Rahmenbedingungen schaffen, damit diese Sprach- und Verständniskompetenz durch Besuch gut ausgestatteter Kindertagesstätten erreicht werden kann. Hierzu findet sich im Gesetz aber nichts.
Vielmehr werden wiederum Pflichten formuliert und Sanktionsmöglichkeiten geschaffen, ohne dass die Aufgabe des Landes klar geregelt ist und etwas zur Mittelausstattung der Träger gesagt wird. Sanktionsnormen müssen klar gefasst und verhältnismäßig sein. Diese Verhältnismäßigkeit ist nicht gewahrt.
Es stellt sich die Frage, ob mit den Regelungen des § 6 die Ziele des Gesetzes erreicht werden können. Diese Frage lässt sich mit einem Nein beantworten, da der § 6 keine Ansprüche formuliert und keine Rahmenbedingungen und Finanzierungsmöglichkeiten benennt.
§ 7 Frühkindliche Bildung
Die Regelung des § 7 zur frühkindlichen Bildung ist dem Grunde nach überflüssig, da es in Schleswig-Holstein eine solche Regelung in KiTaG-SH gibt. Die in § 7 aufgestellten Forderungen sind ferner nicht durchsetzbar, wenn das Personal nicht ausreichend geschult ist und sich insbesondere mit religiösen Identitäten nicht auskennt. Inwiefern die Mittel zur Fortbildung und Personalaufstockung bereitgestellt werden können, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Auch diese Regelung ist eine allgemeine Forderung, ohne konkrete Ausgestaltung von Pflichten und Ansprüchen, so dass die Ziele des Gesetzes nicht erreicht werden können.
§ 8 Schulen
Auch § 8 regelt nichts Neues und begründet keine Ansprüche für Adressatinnen und Adressaten. Die Aufgaben von Schulen und Kompetenzen der Lehrenden sind im Schulgesetz SH geregelt. Besser wäre es gewesen, Maßnahmen zu regeln und damit Anspruchsgrundlagen zu schaffen, die den Neuzugewanderten, aber auch den Schülerinnen und Schülern, mit Schwierigkeiten aufgrund der deutschen Sprache oder aufgrund der fehlenden Bildungsbiografie zusätzliche Unterstützung ermöglichen.
Weshalb die Frage nach einer Befreiung vom Schulunterricht aufgeworfen wird, lässt sich nicht beantworten. Liegen hierzu Datenlagen vor, die belegen könnten, dass Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunft öfter oder länger dem Unterricht fernbleiben, weil sie besonders viele religiöse Feste zu feiern haben?
Gut ausgebildete Lehrende, die interkulturelle Kompetenz und viel Wissen über Kulturen, Religionen und Wertvorstellungen mitbringen, können auf jeden Fall dazu beitragen, dass junge Menschen sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Staatsordnung bekennen und Demokratie lernen und leben. In diesem Zusammenhang müssten für die gesamte Schulorganisation mehr Anstrengungen erfolgen. Auch die Verhinderung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch Schul- und Lehrkonzepte sind wichtig und fehlen in der Auszählung der Forderungen in § 8.
Die Ziele, dass Migrantinnen und Migranten die Unterstützung erhalten, die sie brauchen, um gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben und sich in einem fremden Land besser zu leben und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, werden mit diesen Forderungen jedenfalls nicht vollumfänglich erreicht.
§ 9 Berufsschulen
Die Schaffung der Möglichkeit, die Berufsschule bis zur Vollendung des 25. bzw. 27. Lebensjahres zu besuchen, ist sehr zu begrüßen. Ein Gesamtkonzept für die Beschulung an Berufsschulen und Berufsbildungszentren unter Berücksichtigung von Fachschulen zur Erlangung von allgemein anerkannten deutschen Abschlüssen ist auf jeden Fall notwendig.
Diese Regelung kann dazu dienen, die Teilhabe und berufliche Integration nachhaltiger zu erreichen.
§ 10 Hochschulen
Nach § 10 sollen Hochschulen ebenfalls einen Beitrag zur Erlangung von Berufsabschlüssen für Neuzugewanderte leisten. Allerdings sind die Formulierungen zu der Zielgruppe nicht eindeutig und damit das Bestimmtheitsgebot eines Gesetzes nicht gegeben. Wer darf unter welchen Voraussetzungen welche Förderung über Hochschulen erhalten? Geht damit auch ein Wechsel des Aufenthaltsstatus einher? Welche Finanzierungsmöglichkeit ist gegeben? Voraussetzungen für Gewährung von BAFöG-Leistungen können Neuzugewanderte erst nach Jahren erfüllen und sind finanziell nicht in der Lage, ein Studium zu beginnen oder abzuschließen. Aufgrund von fehlenden Familien- und Unterstützungsstrukturen sind sie i. d. R. in diesem Zusammenhang auch nicht mit sehr vielen Studierenden deutscher Herkunft vergleichbar und damit systematisch benachteiligt (Stichwort BAFöG-Lücke).
§ 11 Sport
Grundlegend stimmen wir zu, dass Sport der Gesundheit dienlich sein kann und Sportvereine auch die Möglichkeit bieten, zwischenmenschlich in Kontakt zu treten. Im Gesetzentwurf wird in § 11 deutlich, dass hier ein Menschenbild zugrunde liegt, das von Konkurrenz zueinander ausgeht – wie in der Formulierung „Behauptung im Wettstreit“ verbalisiert.
Im Gegensatz dazu zeigen die bereits seit längerem laufenden Aktivitäten der Sportvereine und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, dass es gerade bei Integration durch Sport um das Lernen von Teamplay und Solidarität geht. Die Aktivitäten und Projekte zeigen auch einen praxisnahen Blick auf die Zielgruppen: Alle Personen – ohne Blick auf Aufenthaltsstatus oder Herkunftsland – sind eingeladen, mitzumachen. Es geht ausdrücklich um Geflüchtete im Asylverfahren, Geduldete wie auch Bleibeberechtigte. Eine weitere wichtige Zielgruppe der Projekte des Landessportverbands ist die Vereinslandschaft. Hier geht es um interkulturelle Öffnung und konkrete Hilfestellung z. B. durch themenbezogene Fortbildungen oder durch die Klärung von Versicherungsfragen.
Insgesamt enthält der Gesetzesentwurf eine Einschätzung, dass Sport gesund ist und die Vereine niedrigschwellig Kontakte herstellen können, die bei Integration hilfreich sind. Unklar ist, was dieses Gesetz eigentlich regeln soll. Geht es um Strukturen und Vorgaben? Sollen Sportvereine im Gegensatz z. B. zu Fitnesscentern gefördert werden?
Der Gesetzentwurf stellt zwar auf die Integrationsfähigkeit von Sportvereinen ab, benennt aber in diesem Zusammenhang andere Vereine nicht. Dabei entfaltet gerade die Einbindung in das kulturelle oder sozialraumorientierte Vereinswesen eine für den Integrationsprozess und das Zusammenwachsen von Zuwandernden und Autochthonen unverzichtbare und bedeutende integrative Dynamik.
Die Aktion der „Kulturkisten“, die vom Justizministerium Ende 2015 gestartet wurde, war z. B. ein guter Schritt in die richtige Richtung. Die „Medienboxen“ der Büchereizentrale Schleswig-Holstein bieten Bücher und Spiele an, die konkret genutzt werden können, um sich kulturell näher kommen zu können.
§ 12 Verantwortungsbereitschaft in der Wirtschaft
Zum Thema Eingliederung in den Arbeitsmarkt enthält das Gesetzt keine Regelungen. Es wird nur die Verantwortungsbereitschaft der Wirtschaft (§ 12) benannt, ohne dass man weiß, ob diese eine gesetzlich normierte Pflicht sein oder Ansprüche gegenüber Betrieben formulieren soll. Dass Betriebe die Leitkultur vermitteln sollen, ist sehr bemerkenswert, insbesondere weil die Frage nach deren Ausgestaltung nicht beantwortet wird. Was ist damit gemeint? Sind es die – vermeintlich allein – deutschen Tugenden Fleiß, Pünktlichkeit und Ordnung?
Offenbar nicht gemeint sind die u. E. bestehende Handlungsbedarfe mit Blick auf die Klärung der Kriterien und Anforderungen im Berufsleben. Zum Beispiel mitgebrachte ausländische Abschlüsse, Sprachkenntnisse, Prüfungserleichterungen, Nachteilsausgleiche, Fort- und Weiterbildungsbedarfe, finanzielle Unterstützung von Betrieben und Belegschaften.
§ 13 Integrationspauschale
Eine Wohnverpflichtung von mindestens sechs Wochen in einem Ankunftszentrum bzw. einer Erstaufnahmeeinrichtung ist weder integrationsfördernd noch – mit Blick auf die erhoffte, bis dato aber nicht passierte Verkürzung der Asylverfahren – in irgendeiner Form hilfreich.
Eine Forderung nach Erhöhung der sogenannten Integrationspauschale ist verständlich, schließlich müssen auch die Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten langfristig angemessene finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen. Die bisherige Regelung erfolgt per Erlass – eine Erlasslage, die in den letzten Monaten immer wieder verändert wurde. Es stellt sich die Frage, ob eine eher starre gesetzliche Regelung geeignet oder ob nicht die flexiblere Regelung per Erlass angemessener ist.
In der aktuell gültigen Regelung ist eine Kombination aus zuweisungsunabhängigem Festbetrag zuzüglich einer einmaligen Integrationspauschale je zugewiesener Person festgehalten. Diese Kombination führt auch bei sinkenden Zuweisungszahlen für eine Sockelfinanzierung der kommunalen Ausgaben – was für die Kommunen gerade bei Personalausgaben zu einer gewissen Planbarkeit führt.
Wir stimmen dem Gesetzentwurf in seinem Anliegen zu, eine deutliche Klärung herzustellen, für welche Zwecke die finanziellen Mittel ausgegeben werden können. Einem Ausschluss der Finanzierung von gesetzlichen Aufgaben stimmen wir zu. Keine Finanzierung der Migrationssozialberatung über diese Pauschale macht Sinn, wenn die Beratungsstrukturen über andere Töpfe finanziell gesichert sind.
Ergänzend ist auch ein Controlling zu fordern. Schließlich geht es hier um staatliche Gelder, für die jeder Projektträger einen ausführlichen Sach- und Finanzbericht abzugeben hat. Warum dies nicht auch für die Kommunen gilt, ist nicht nachzuvollziehen.
Wir schließen uns auch dem Landeszuwanderungsbeauftragten an, der feststellt: „Es ist sinnvoll, dass den Kommunen Geld in die Hand gegeben wird, um mit diesem zusätzliche Integrationsangebote zu schaffen.“ Auch die Aufwandserstattungen für das im Land vielfältig engagierte Ehrenamt muss über die Integrationspauschale deutlich möglich sein. Hier bietet der GE nichts an.
§ 14 Zuständige Landesbehörde für Verteilungen und Zuweisungsentscheidungen
Der Gesetzentwurf hebt auf die mit dem Integrationsgesetz des Bundes geschaffene Wohnsitzzuweisung gem. § 12a AufenthG für bleibeberechtigte Flüchtlinge im Wege quotierter Umsetzung ab und versucht, in diesem Paragrafen entgegen der Landeserlasslage final die Intention des BMI durchzusetzen.
Eine so verstandene Umsetzung der Wohnsitzauflage gem. § 12a AufenthG ist allerdings eine rein ordnungspolitisch restriktive Maßnahme und bleibt sowohl für die vom Vollzug Betroffenen wie für die Aufnahmegesellschaft ohne jeglichen integrationspolitischen Mehrwert.
Die Fachwelt (z. B. Wissenschaftlicher Rat für Migration, PRO ASYL, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband) sind sich in der Einschätzung einig, dass eine Integration und Teilhabe durch die Wohnsitzauflage gerade erschwert wird. Denn eine Ausbildung, Arbeit oder Qualifizierung gelingt nach aller Erfahrung besser und mit Chance auf Nachhaltigkeit dort, wo eine entsprechende Infrastruktur besteht und Angebote vorgehalten werden. Dies ist allerdings auch in Schleswig-Holstein bekanntermaßen nicht flächendeckend gegeben.
Alle Erfahrungen der verbandlichen und bürgerschaftlichen Flüchtlingshilfe in Schleswig-Holstein und anderenorts belegen, dass Flüchtlinge dort Wurzeln schlagen, wo sie eine gute Aufnahme finden, ihnen soziale und Perspektiven schaffende Integrationshilfen zugänglich sind und sie sich frei von Ausgrenzung als Teil der lokalen Gesellschaft identifizieren. Eine administrativ erzwungene Wohnsitznahme untergräbt solcherart positive Integrationsdynamik systematisch und mindert bei den Betroffenen, sich zum Gemeinwesen zugehörig zu fühlen.
Der Flüchtlingsrat spricht sich ausdrücklich gegen die im Gesetzentwurf angelegte Umsetzung des § 12a AufenthG als im übrigen europarechtswidrige Form normierter Diskriminierung aus. Diese auf Kommunen und Gemeinden ausgelegte Wohnsitzerzwingung ist ein integrationsfeindliches Bürokratiemonster und steht im Widerspruch zur Verfassung und zur europäischen Rechtsprechung. Weil Klagen in jedem Einzelfall gute Aussicht auf Erfolg haben, würde die Durchsetzung der Wohnsitzauflage allenfalls vorübergehend gelingen. Befürworterinnen und Befürworter setzen indes offenbar darauf, dass wegen fehlender aufschiebender Wirkung Klagen verwaltungsgerichtlich allenfalls spät und erfahrungsgemäß erst in ca. sechs bis acht Jahren beim Verfassungsgericht zum finalen Erfolg führen würden, und wollen offenbar mit der Normierung der Wohnsitzauflage einstweilen administrative Fakten schaffen, die absehbar zulasten der betroffenen Flüchtlinge, der Gerichte und gesellschaftlicher Integrationsbedarfe gehen.
§§ 16-23 Zuwanderungsbeauftragter
Der Flüchtlingsrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Verstetigung des Amts der/des Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen (kurz Zuwanderungsbeauftragte/r). Dieses Anliegen hat u. E. allerdings nichts in einem Integrationsgesetz zu suchen. Die Aufgaben der/des Zuwanderungsbeauftragten sind breiter angelegt, als die Ziele des Integrationsgesetzes es herleiten.
Die im Gesetzentwurf geplante Reduzierung der Zuständigkeit der/des Zuwanderungsbeauftragten auf die Zielgruppen bleibeberechtigter Ausländerinnen und Ausländer und Aussiedlerinnen und Aussiedler lehnt der Flüchtlingsrat ab. Die Erfahrung mit dem seit 1996 bestehenden Amt der/des Zuwanderungsbeauftragten lehrt, dass gerade ihre/seine Sorge auch für die Anliegen von Zuwanderinnen und Zuwanderern mit und ohne Fluchtmigrationshintergrund mit (noch) nicht gesichertem Aufenthalt und die ihnen geltende Rechts- und Verordnungslage sowie Verwaltungspraxis intensiv nachgefragt ist. Diesen besonderen Bedarf haben auch alle in der Vergangenheit und aktuell amtierenden Landesbeauftragten in ihren regelmäßigen Berichten – bis dato von den Fraktionen im Landtag unwidersprochen – deutlich gemacht. Eine Einschränkung des zielgruppen- und themenbezogenen Mandats der/des Zuwanderungsbeauftragten wäre zum Schaden des Amtes und des Landes.
Die in § 17 Absatz 3 des Gesetzentwurfs genannten Ausschlüsse der Tätigkeiten der/des Zuwanderungsbeauftragten in Fällen, die sich in der Befassung der HFK, der Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses befinden, ist nicht zuletzt aus Sicht der benannten Institutionen kontraproduktiv und wird vom Flüchtlingsrat auch mit Blick auf die ggf. betroffenen Einzelfälle abgelehnt.
Der Flüchtlingsrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf Akteneinsichtsrecht der/des Zuwanderungsbeauftragten verstetigen will. Mit Blick auf in diesem Zusammenhang bestehende bürokratische Hürden und ohne personelle Aufstockung der Dienststelle bleibt eine bedarfsangemessene Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts allerdings theoretisch.
Die vergangenen 20 Jahre regelmäßig in Berichten dokumentierte Tätigkeit der Zuwanderungsbeauftragten korrespondiert mit der gewachsenen und weit über Legislaturperioden hinausweisenden politischen und gesellschaftlichen Bedeutung der Themen Flucht, Migration und Integration und sind beredter Beleg für den hohen Bedarf an diesem Amt und für seinen Erfolg. Nicht allein aus diesem Grund erscheint es angezeigt, endlich die Institutionalisierung der/des Zuwanderungsbeauftragten konsequent dahingehend weiterzuentwickeln, dass der/die Beauftragte künftig nicht mehr nur ehrenamtlich, sondern auf Grundlage einer hauptamtlichen Personalstelle im Landtagshaushalt abgesichert werden sollte.
§§ 24-25 Schlussbestimmungen
Die in § 24 formulierten Einschränkungen von Grundrechten sind u. E. nicht nur bzgl. möglicherweise unterstellter Bedarfe den § 4 GE betreffend im AufenthG hinlänglich geregelt und daher im GE abzulehnen.
Der diesbezüglich fehlende Regelungsbedarf dürfte bei den Autorinnen und Autoren des GE allerdings als bekannt vorausgesetzt werden. Insofern stellt sich die Frage, wenn es die Ausreisepflichtigen nicht sind, welche anderen Zielgruppen denn der § 24 GE im Fokus hat. Alarmierend wäre es, wenn zu den so intendierten Zielgruppen z. B. Unterstützungsinitiativen, Migrant*innenorganisationen oder andere in der Aufnahme und Integrationsförderung von Zuwanderinnen und Zuwanderern und sich für eine vielfältige und diskriminierungsfreie Gesellschaft engagierende Personen zählten.
Darüber hinaus sind Überlegungen zu Einschränkungen von Grundrechten in einem Integrationsgesetz vollkommen obsolet (vgl. einleitende Hinweise).
Schlussbemerkung
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein begrüßt die Idee eines Landesintegrationsgesetzes, hält den GE der CDU hierzu aber aus den o. g. Gründen nicht hinlänglich geeignet. Der Flüchtlingsrat bietet an, sich mit seiner Expertise an einem Prozess, in dem Vertreterinnen und Vertreter aus Legislative, Wissenschaft und der öffentlichen und unabhängigen Integrationsfachdienste gemeinsam einen Gesetzentwurf erarbeiten, einzubringen.
gez. Andrea Dallek, Riad El-Lawn, Özlem Erdem-Wulff, Martin Link, Dr. Jana Pecenka, Farzaneh Vagdy-Voß
Stellung genommen haben auch: der <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7015.pdf external-link-new-window external link in new>Schleswig-Holsteinische Richterverband, der <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7064.pdf external-link-new-window external link in new>
Oberbürgermeister der Stadt Norderstedt, die <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7110.pdf external-link-new-window external link in new>
GEW Schleswig-Holstein, die <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7119.pdf external-link-new-window external link in new>
Refugee Law Clinic Kiel, das <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7126.pdf external-link-new-window external link in new>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Wissenschaft, das <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7151.pdf external-link-new-window external link in new>
Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, die <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7153.pdf external-link-new-window external link in new>
Landesastenkonferenz Schleswig-Holstein, die <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7156.pdf external-link-new-window external link in new>
Diakonie Schleswig-Holstein, die <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7174.pdf external-link-new-window external link in new>
Türkische Gemeinde Schleswig-Holstein, das <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7175.pdf external-link-new-window external link in new>
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, der <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7176.pdf external-link-new-window external link in new>
Liberal-Islamische Bund e. V., das <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7177.pdf external-link-new-window external link in new>
Katholische Büro Schleswig-Holstein des Erzbistums Hamburg, der <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7192.pdf external-link-new-window external link in new>
Zuwanderungsbeauftragte, die <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7217.pdf external-link-new-window external link in new>
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, die <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7218.pdf external-link-new-window external link in new>
AWO Schleswig-Holstein, die <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7228.pdf external-link-new-window external link in new>
Beauftragte für das Land Schleswig-Holstein der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, und der <link http: www.landtag.ltsh.de infothek wahl18 umdrucke umdruck-18-7229.pdf external-link-new-window external link in new>
Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration.