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    30.08.2018

    Stellungnahme zum Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung

    Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein ist vom Landesministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration am 25. Juni 2018 aufgefordert worden, zum Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung Stellung zu nehmen.

    Zum Entwurf der Landesverordnung nimmt der Flüchtlingsrat wie folgt Stellung:

    § 5:

    Die Erläuterungen unter Punkt 1 im Schreiben vom 25.6.2018 in Verbindung zu den Ausführungen des Ministers am 14. Juni im schleswig-holsteinischen Landtag lassen vermuten, dass es bei der geplanten Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung insbesondere um die angestrebte Trägerschaft des LfA für das künftige Abschiebungsgefängnis in Glückstadt geht.

    Eine gleichzeitige Zuständigkeit des LfA sowohl für die Optimierung der „Freiwilligen“ Rückkehr wie der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung im Zuge des Vollzugs der Abschiebungshaft erscheint uns dahingehend kontraproduktiv, dass einer Asymmetrie der amtlichen Verwaltungspraxis in Richtung des die Einrichtung optimal auslastenden Abschiebungshaftvollzugs Vorschub geleistet würde. Mit Blick auf die vom Bund betriebene Rechtspolitik, die sich in einer Dynamisierung der Aufenthaltsbeendigung qua haftbasiertem Abschiebungsvollzug zu genügen scheint, ist zu befürchten, dass das LfA sich aus der komplexen Aufgabenstellung des freiwilligen Rückkehrmanagements in zahlreichen zumal in der Rückkehrberatung sich als komplex herausstellenden Einzelfällen aus arbeitsökonomischen Gründen und unter der Bedingung einer Inhouse-Zuständigkeit für beide Bereiche ggf. schneller für die Zuweisung in die Abschiebungshaft entscheidet.

    Der Flüchtlingsrat lehnt ein Abschiebungsgefängnis grundsätzlich ab und hat dies umfangreich in seiner Ihrem Hause zugeleiteten Stellungnahme vom 22.6.2018 zum GE AhaftVollzG[1] erläutert und begründet.

    Auch deshalb lehnen wir auch eine Anpassung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung dahin gehend ab, für ggf. die Trägerschaft des LfA für das norddeutsche Abschiebungsgefängnis eine rechtliche Grundlage zu schaffen.

    §7:

    Für fatal halten wir die geplante Änderung des §7 Abs. 3. des Entwurfs der Landesverordnung. In der Verwaltungspraxis machen der Flüchtlingsrat, seine Mitglieder, die im Bundesland engagierten Initiativen, Anwält*innen und Fachberatungsstellen allzu oft die Erfahrung, dass seitens zuständiger Verwaltungen bei Verteilungsentscheidungen Ermessensspielräume ohne Not gegen die Interessen betroffener Flüchtlinge angewendet werden. Die bis dato gültige Formulierung des §7 Abs. 3 formuliert immerhin deutliche Hinweise auf die mögliche Berücksichtigung der Situationen und Bedarfe von alleinstehenden Frauen und ggf. bestehender Möglichkeiten der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben.

    Hier wäre ggf. eine Erweiterung der Liste zu berücksichtigender Einzelsituationen und Teilzielgruppen zu befürworten. Der Entwurf der Landesverordnung hingegen entkonkretisiert die Szenarien möglicher und angemessener Berücksichtigung besonderer sozialer Anliegen im Einzelfall. Der Flüchtlingsrat befürchtet, dass die Änderung anstatt zu mehr, zu weniger positiver Berücksichtigung von sozialen Indikatoren und infolge dessen zu einer Benachteiligung nicht nur von von alleinstehenden und oder alleinerziehenden Frauen – mit allen negativen Folgen für von häuslicher oder anderer männlicher Gewalt Bedrohter – und von Personen, die sich um eine zeitnahe nachhaltige Bildungs- und arbeitsmarktliche Integration und um Unabhängigkeit von Leistungen seitens der öffentlichen Hand bemühen, führen wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    gez. Martin Link

    Anlage: Opens external link in new windowFRSH-Stellungnahme und Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung


    [1] Opens external link in new windowStellungnahme zum Abschiebungshaftvollzgsgesetz-Entwurf vom 22.6.2018

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