Staatsanwaltlicher Umgang mit Ausländerdelikten
hier: Einstellung von Verfahren bei sog. Residenzpflichtverstößen
Schreiben der Justizministerin SH vom 30.10.2001
- Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein
an den
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
Betr.: Unser gemeinsames Gespräch am 21. September 2000 Sehr geehrter Herr Link,
anlässlich unseres Gespräches am 21. September 2000 wurde der Eindruck des Flüchtlingsrates geschildert, die Staatsanwaltschaften handhaben den Umgang mit Ausländerdelikten (Aufenthaltsverstößen usw.) unterschiedlich. Es wurde für wünschenswert erachtet, auf eine einheitliche Handhabung hinzuwirken, z.B. eine Einstellung nach § 153 stpo.
Ich habe mir in diesem Zusammenhang von der staatsanwaltschaftlichen Praxis in Schleswig-Holstein berichten lassen.
Danach werden Verfahren, die einen Gebietsverstoß nach § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz zum Gegenstand haben, in der Tat nicht grundsätzlich nach § 153 stpo eingestellt. Die Staatsanwaltschaften des Landes stehen auf dem Standpunkt, dass eine (generelle) Einstellung dem Zwecke der Vorschrift zuwiderliefe, der darin bestehe, die Durchsetzung der dem Asylbewerber obliegenden Pflichten zu sichern. Die Strafandrohungen sollten nämlich auch sicherstellen, dass Asylbewerber für Behörden und Gerichte leicht erreichbar seien. Jedem Asylbewerber werde erklärt, dass er zum Verlassen des ihm zugewiesenen Bereichs eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörden brauche. Eigenmächtiges Verlassen - so die Staatsanwaltschaften - rechtfertige daher keine Einstellung in jedem Falle. Allerdings weisen die Berichte des Generalstaatsanwalts und der örtlichen Staatsanwaltschaften auch darauf hin, dass sich bei allem selbstverständlich eine Einzelfallbetrachtung nicht erübrige. Wenn ein Asylsuchender trotz der Warnfunktion durch ein vorangegangenes Bußgeldverfahren (§ 86 Asylverfahrensgesetz) einen erneuten Gebietsverstoß begehe, komme es für die Frage der abschließenden Entscheidung insbesondere auch auf die Motivation an, die zu diesem Verstoß geführt habe, so dass neben Einstellungen nach §§ 153, 153 a stpo auch die Beantragung von Strafbefehlen, insbesondere bei zahlreichen Verstößen, in Betracht zu ziehen seien.
Bei der jetzigen Gesetzeslage halte auch ich es - bedauerlicherweise - für unumgänglich, Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Da dem Gebietsverstoß als Straftat eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit im Erst-Fall vorausgeht, habe ich Bedenken, ob es rechtlich zulässig wäre, einen oder mehrere Folgeverstöße generell gemäß § 153 StPO einzustellen. Anders als bei der Bagatellkriminalität im Diebstahlsbereich, in dem die Ermittlungsverfahren gegen Ersttäter in der Regel bis zu einer Schadensgrenze von 100,00 DM gemäß § 153 stpo eingestellt werden, sehe ich hier wegen der Voranstellung der Verfolgung des Erst-Falles als Ordnungswidrigkeit - mit einer Geldbuße verbunden - kaum die Möglichkeit entsprechend zu verfahren.
Ein oder weitere Folgeverfahren generell folgenlos einzustellen, würde bedeuten, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Verhältnis zueinander in Schieflage zu bringen und die Intentionen des Bundesgesetzgebers zu unterlaufen.
Mit freundlichen Grüssen Anne Lütkes