Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration erklärt im Erlass vom 27.2.2019, dass ggf. der in getrennten Befragungen zu erstellende Zeugenbeweis helfen kann. Grundsätzlich gilt aber die Beweislast des Antragstellenden und dass es im Identitätsnachweisfall bei Einbürgerungen keine Härtefallregelung gäbe.
Am 23.7.2019 gibt das MILISH gegenüber dem Flüchtlingsrat SH dazu weitere Erläuterungen ab.