Yilmaz Sinik, kurdischer Flüchtling aus der Türkei, lebt nach erfolglosem Asylgesuch, aber im Übrigen unbescholten, seit über acht Jahren in Deutschland. Damit gehört der Kaltenkirchener zur Zielgruppe der erwarteten gesetzlichen Altfallregelung und des diesbezüglichen Abschiebungsstopps des Kieler Innenministeriums vom 2. April dieses Jahres.
Doch anstatt ihm eine Duldung zu erteilen, erwirkte die Ausländerbehörde des Kreises Segeberg am 21. Juni beim Amtsgericht - inzwischen vom Landgericht bestätigt - die Inhaftierung Siniks im Rendsburger Abschiebungsgefängnis. Unterm Strich wird Herrn Sinik seine Angst vor der Rückkehr in die Türkei nicht geglaubt und sein erfolgloses Asylbemühen als Versagensgrund für das angestrebte Bleiberecht vorgehalten.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein protestiert gegen die in diesem Fall von schleswig-holsteinische Behörden und Gerichten betriebene destruktive Lesart des erwarteten Altfallregelungsgesetzes, die, würde sie zur Regel der Umsetzung der künftigen Altfallregelung geraten, weit über den Einzelfall Siniks hinaus, das Ende der Bleiberechtshoffnungen für die meisten langjährig in Deutschland lebenden geduldeten AusländerInnen bedeuten kann.
Hintergrund:
Der oppositionell engagierte Kurde Yilmaz Sinik flüchtete im Februar 1999 aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland. Familienangehörige von ihm hatten hierzulande schon zuvor Asyl erhalten. Doch Yilmaz Siniks Fluchtgründe erschienen der entscheidenden Behörde und dem Gericht nicht asylrelevant. Seitdem lebt Sinik ohne sich etwas zu Schulden kommen zu lassen in Deutschland.
Schon allein damit ist der Kaltenkirchener Yilmaz Sinik ein Prototyp der erwarteten gesetzlichen Altfallregelung, deren Inkrafttreten mit dem 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz in diesem Sommer erwartet wird - auch vom Kieler Innenminister Ralf Stegner. Der erließ fürsorglich und mit Blick auf Leute wie Yilmaz Sinik schon am 2. April einen <link http: www.frsh.de behoe pdf erlasssh_abschiebestopp_02_04_07.pdf _blank>Abschiebestopp “für geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die die Kriterien einer voraussichtlichen gesetzlichen Altfallregelung erfüllen würden”.
Ihre eigene Sicht der Dinge entfaltete indessen die Segeberger Ausländerbehörde und beantwortete am 21. Juni 2007 den Antrag Yilmaz Siniks auf Ausstellung einer Duldung gem. des o.g. innenbehördlichen Abschiebestopps mit der beim Amtsgericht erwirkten Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung in der JVA Rendsburg.
Schon die vor seiner Flucht erlittene Gewalt hatte Sinik krank an Leib und Seele gemacht - die “mit diesem Krankheitsbild verbundenen massiven Ängste” sind ihm selbst amtsärztlich attestiert und das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt worden (Amtsärtzlicher Dienst des Kreises Segeberg am 20.6.2007). Dieses Krankheitsbild - der psychiatrischen Fachwelt als messbare Folge von Verfolgungsgewalt z.B. bei Auschwitzüberlebenden unbestritten anerkannt - wird Yilmaz Sinik von Richtern und Bürokraten nicht zugestanden. Ein mit dem Trauma begründetes Asylfolgeverfahren bleibt erfolglos.
Nicht allein das: Das Gericht bestreitet Sinik sogar, die traumatisierenden Erlebnisse überhaupt gehabt zu haben, und wertet seinen Versuch, auf diesem Wege ein Bleiberecht zu erreichen, als Missbrauch. Auch anderen im Asylverfahren vorgelegten Dokumenten war die Echtheit abgesprochen worden. Mit dieser Sicht wird gleichzeitig die ausländerbehördliche Weigerung, Yilmaz Sinik einen Zugang zur erwarteten Altfallregelung zu gewähren, richterlich erstinstanzlich abgesegnet.
Yilmaz Sinik wird ein erfolglos betriebenes Asylgesuch vorgeworfen. Mehr noch: auch dem Asylfolgeverfahren wird nur der Versuch unterstellt, den angeblich unbegründeten Aufenthalt zu verlängern. Würde sich diese Argumentationslinie der Segeberger Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts Schleswig allerdings durchsetzen, ließe sie die erwartete gesetzliche Altfallregelung ins Leere laufen, noch bevor sie überhaupt in Kraft getreten ist. Tatsächlich gibt es im Wortlaut des <link http: www.frsh.de behoe pdf entwurf_gesetzl_bleiberecht_28032007.pdf _blank>erwarteten Gesetzes den Ausschlussgrund “fehlender Mitwirkung” bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Behörden; oder der “Täuschung” z.B. über die Identität. Bis dato waren aber selbst in den ermessensleitenden Empfehlungen und Erlassen des Kieler Innenministeriums ein erfolgloses Asylverfahren oder ein Asylfolgeantrag keine Ausschlussgründe für ein mögliches Bleiberecht.
Die hier von der Segeberger Ausländerbehörde erwirkte und vom angerufenen Verwaltungsgericht bestätigte Versagung des Zugangs zur Prüfung der Anwendbarkeit der erwarteten gesetzlichen Altfallregelung könnte bei Bestandskraft weit über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten. Denn erfolglose Asylverfahren, in deren Verlauf ihnen asylentscheidende Behörden und Gerichte ihre Fluchtgründe nicht glaubten, haben die meisten der langjährig geduldeten Personen in ihrer Vita. Sämtlich wäre ihnen auf diesem Wege die gesetzliche Altfallregelung versagt - und das monatelange legislative Bemühen von Bundestag und Bundesrat ad absurdum geführt.
“Wir fordern Innenminister Dr. Ralf Stegner auf, im Fall von Yilmaz Sinik fachaufsichtlich initiativ zu werden.” erklärt Martin Link für den Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein. In jedem Fall müsse die für den 17. Juli geplante Abschiebung ausgesetzt werden, so Link. Nur so ließe sich derzeit verhindern, dass vor der endgültigen letztinstanzlichen Überprüfung von Verwaltungshandeln und Rechtsprechung bei Yilmaz Sinik - und möglicherweise für die künftige Rechtsanwendung in anderen Fällen - irreversible Fakten geschaffen würden.
gez. Martin Link
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.