„Der aktuelle Bericht des UNHCR vom 22. Dezember über die sicherheitsrelevante Lage in Afghanistan macht eine solche Maßnahme unumgänglich“, bekräftigt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein.
Der Bericht, der Bund und Ländern vorliegt, dokumentiert, dass sich bewaffnete Konflikte im Jahr 2016 weiter ausgebreitet haben. Laut UNAMA-Bericht wurden „in der ersten Jahreshälfte 2016 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen“ dokumentiert, „dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis“ zum Vergleichsvorjahreszeitraum dar.
„Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité“ hält UNHCR „das gesamte Staatsgebiet Afghanistan von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie“ für betroffen. Infolge dieser Einschätzung und konsequenter Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie wäre den Betroffenen im Asylverfahren subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG zu gewähren. Eine Rückführung in Sicherheit und Würde dürfte somit kaum möglich sein. In diesem Sinne sieht der UNHCR bei negativen Asylentscheidungen Anlass zur erneuten Ermittlung des Schutzbedarfes auf Grundlage der veränderten Faktenlage.
Der Flüchtlingsrat begrüßt die Initiative für einen bundesweiten Abschiebungsstopp. Allerdings ist gemäß der auf Betreiben des Bundes erst jüngst novellierten Gesetzeslage eine solche Maßnahme zunächst nur für 3 Monate möglich.
Der Flüchtlingsrat appelliert daher dringend an den Bundesinnenminister und das ihm unterstellte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Vorausetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu schaffen und die Asylanerkennungspraxis der tatsächlichen Gefährdungs- und Verfolgungslage in Afghanistan anzuzpassen. Asylanträge werden in allzu großer Zahl negativ beschieden. Die Schutzquote des BAMF lag im November 2016 bei lediglich 55,5%.
Der Flüchtlingsrat fordert darüber hinaus den afghanischen Flüchtlingen regelmäßig eine sichere Bleibeperspektive zuzusprechen und für alle von Anfang an Sprach- und Integrationsförderung zugänglich zu machen. Bis dato gilt für afghanische Flüchtlinge, dass sie bis zur rechtskräftigen Anerkennung keinen Anspruch auf Integrationskursteilnahme haben.
gez. Martin Link