Auszug: "am 01.01.2020 trat das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft, mit dem u. a. die bisherigen Regelungen zur Ausbildungsduldung aus dem alten § 60a AufenthG in eine eigene Norm (§ 60c AufenthG) überführt und z. T. geändert bzw. ergänzt, vor allem aber präzisiert wurden. Ziel war es unter anderem, bisher sehr abstrakt formulierte Regelungen so zu konkretisieren, dass bundesweit eine einheitliche Anwendung zuverlässiger gewährleistet werden kann. Dies führt zum Teil allerdings dazu, dass zuvor bestehende Handlungsspielräume eingeschränkt sind.
Vor diesem Hintergrund lässt sich insbesondere der unter Nr. 5 in meinem Rundschreiben zur Duldung zu Ausbildungszwecken vom 07. Mai 2019 postulierte Umgang zur Ausbildungsduldung nach Ablauf der Gestattung in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten. Danach sollten Personen, die während der Aufenthaltsgestattung eine Ausbildung begonnen hatten, nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – im Sinne eines gewollten Automatismus – im unmittelbaren Anschluss an die Gestattung eine Ausbildungsduldung erhalten. Diese Vorgabe steht nun nicht mehr im Einklang mit den Fristenregelungen zur Identitätsklärung in dem neuen § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG."
Hier geht's weiter zum vollständigen Wortlaut des Rundschreibens vom 4.5.2020