hier: Anordnung nach § 54 Satz 2 AuslG
(...) Nach § 54 Satz 2 AuslG ordne ich daher im Einvernehmen
mit dem Bundesministe-rium des Innern an, dass Abschiebungen nach
Afghanistan für weitere sechs Monate auf der Grundlage meiner Anordnung
vom 19.06.2002 ausgesetzt werden. (...)
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<link http: test.frsh.de behoe afg_12_02_weis.htm _blank>