Hier: Anordnung nach §54 Satz 1 AuslG (Abschiebungsstopp)
"Um Missverständnissen bei der Anwendung vom 19.06.2002 zum weiteren Verfahren hinsichtlich der Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger vorzubeugen, weise ich unter Bezug auf Ziffer 5 des Erlasses darauf hin, dass im Einzelfall Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden können, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind."
gez. Dirk Gärtner