Mit Blick auf einen zur Frühjahrskonferenz der Innenminister angekündigten Bericht des Bundesinnenministeriums zur Sicherheitslage und Zumutbarkeit von Abschiebungen nach Afghanistan hat das Kieler Innenministerium am 28.2.2014 seinen Erlass "Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger" herausgegeben. Dieser legt den Ausländerbehörden auf, bei beabsichtigten Abschiebungen die Ausländerakten der Betroffenen zunächst dem Innenministerium SH vor zu legen.
Daraus abzuleiten, dass bis zur IMK keinerlei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen AfghanInnen seitens der Ausländerbehörden zu erwarten seien, wäre allerdings ein Trugschluss, teilt das Innenministerium Schleswig-Holstein am 27.3.2014 dem Flüchtlingsrat SH wie folgt mit:
"Nach unserer Auffassung widerspricht die Vorgehensweise der Ausländerbehörde nicht unserem Erlass zur Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger vom 28.02.2014. Die formale Abschiebungsandrohung nach eingetretener vollziehbarer Ausreiseverpflichtung ist eine aufenthaltsrechtliche Vorgabe nach § 59 AufenthG und führt nicht zwangsläufig zur sofortigen Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung. Ich gehe allerdings davon aus, dass die Ausländerbehörde die Betroffenen umfassend über die rechtliche und tatsächliche Situation berät. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass Ausländerbehörden die Passersatzpapierbeschaffung / Identitätsklärung parallel weiter betreiben. Die Pflicht zum Identitätsnachweis / Passpflicht besteht grundsätzlich fort. Der Erlass vom 28.02.2014 betrifft Fälle, in denen konkret eine Abschiebung bevorsteht und regelt keinen Abschiebungsstopp im Sinne des § 60 a AufenthG. Die ABH´en sollen die entsprechenden Ausländerakten und die Sachlage vor der Durchführung der Abschiebung dem Innenministerium melden."
Dirk Gärtner
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Innenministerium
des Landes Schleswig-Holstein
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