Im Dezember 2017 hat die Landesregierung ihren Plan zur Einrichtung einer norddeutschen Abschiebungshaftanstalt in Glückstadt vorgestellt. Voraussetzung für den Betrieb dieser von Schleswig-Holstein getragenen und von Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern mitgenutzten Haftanstalt ist ein schleswig-holsteinisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz (AhaftVollzG SH). Der Gesetzentwurf (GE) dazu ist vom Kabinett am 22.5.2018 beschlossen worden. Der Flüchtlingsrat hat mit Datum 22.6.2018 ausführlich zu diesem GE <link https: www.frsh.de artikel frsh.de typo3>Stellung genommen. Da die in unserer Stellungnahme vorgetragenen Anregungen und Vorbehalte im überarbeiteten GE vom 14.9.2018 (DS 19/939) offenbar keine Berücksichtigung gefunden haben, legen wir sie hier nochmals, diesmal für die Beratungen im Innen- und Rechtsausschuss, und um weitere Aspekte ergänzt dar. Daran anschließend nehmen wir zum Änderungsantrag der SPD-Fraktion (DS 19/1474) Stellung.
Zur vollständigen Stellungnahme:
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