Für Drittstaatsangehörige, die die nachstehend unter Ziffern 1 - 5 aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, erklärt das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vorbehaltlich der Ausnahme in Ziffer 7 hiermit eine Globalzustimmung nach § 32 AufenthV zur Erteilung eines Visums; Familienangehörige sind nach Maßgabe von Ziffer 6 mitumfasst:
1. Der Drittstaatsangehörige hat zum Zeitpunkt der Visumbeantragung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation oder hat diesen in Folge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine ins Ausland verlagert.
2. Der Drittstaatsangehörige übt zum Zeitpunkt der Visumbeantragung eine Beschäftigung an einem in der Russischen Föderation befindlichen Standort oder dort ansässigen Niederlassung eines deutschen oder international tätigen Unternehmens oder einer international tätigen Unternehmensgruppe aus. Gleiches gilt, wenn diese Beschäftigung am 24. Februar 2022 ausgeübt und seither nicht gekündigt wurde.
3. Der Drittstaatsangehörige beantragt ein Visum für eine Beschäftigung in einer deutschen Niederlassung oder einem deutschen Standort desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe.
4. Die Visumbeantragung betrifft eine Beschäftigung nach
- § 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung),
- § 18b Abs. 1 AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung),
- § 18b Abs. 2 AufenthG (Blaue Karte EU),
- § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 BeschV (Beschäftigte mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen) oder
- § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV (Beschäftigte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in der Informations- und Kommunikationstechnologie).
5. Ohne die Globalzustimmung wäre eine Zustimmung zur Visumerteilung durch die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde erforderlich, weil der Drittstaatsangehörige einen relevanten Voraufenthalt im Bundesgebiet hatte oder weil gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind (§ 31
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthV). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Bundesverwaltungsamt im automatisierten Visumverfahren.
6. Die Globalzustimmung schließt auch die mitreisenden oder im engen zeitlichen Zusammenhang reisenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie die minderjährigen ledigen Kinder des Drittstaatsangehörigen mit ein.
7. Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind Beschäftigte (einschließlich der Familienangehörigen) von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die nach dem geltenden Recht der Europäischen Union im Zeitpunkter Visumerteilung restriktive Maßnahmen in Kraft sind. Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind zudem Beschäftigte (einschließlich der Familienangehörigen) von Unternehmen, die ihren Hauptsitz in der Russischen Föderation haben.
Die Globalzustimmung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
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