Auszug aus dem
Erlass des Sozialministeriums SH (MSJFSIGSH) zu Rückführungen in den Iran vom 13.10.2022:
„Mit Blick auf die aktuelle Menschenrechtslage im Iran ordne ich gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG Folgendes an:
Abschiebungen in den Iran werden aus humanitären Gründen bis zum 12.01.2023 ausgesetzt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, gegen die eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist, bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 7 AufenthG vorliegt oder die rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder zu Geldstrafe von (kumulativ) wenigstens 50 Tagessätzen verurteilt worden sind. Sollte bei diesen Personen eine Abschiebung in den Iran konkret anstehen, bitte ich Sie, entsprechend meiner E-Mail vom 07.10.2022 um vorherige Abstimmung und Aktenvorlage.
Den auf Grund dieser Anordnung zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Absatz 4 AufenthG entsprechende Bescheinigungen auszustellen."
Download:Iran-Erlass vom 13.10.2022