Mit dem Gesetz zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts ist nicht nur ein neuer Baustein humanitärer Aufenthaltsrechte am 31.12.2022 in Kraft getreten, auch die Regelungen zu § 25b AufenthG haben wesentliche Veränderungen erfahren, so dass eine Überarbeitung der Anwendungshinweise des Landes zu § 25b AufenthG aus vom 16.7.2020 erforderlich wurde und 24.4.2023 erfolgt ist.
Auszug:
"Mit dem durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGB!. 1 S. 1386) in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG1) eingefügten und am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25b wurde erstmalig in Deutschland eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung für nachhaltig integrierte Auslanderinnen und Ausländer eingeführt.
Die Regelung ermöglicht es, geduldeten Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sie sich nach einem mehrjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben. Primär zielt die Vorschrift demnach auf eine Stärkung der Rechtsstellung derjenigen ab, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben (vgl. Gesetzesbegründung, BR-Drucksache 642/14).
Liegen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 vor und ist kein Versagungsgrund nach Abs. 2 einschlägig, ist in der Regel von einer nachhaltigen Integration auszugehen und die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; nur in Ausnahmefällen - also bei Vorliegen von atypischen Umständen von erheblichem Gewicht -kann dann noch von der Titelerteilung abgesehen werden.
Darüber hinaus können nach der Gesetzesformulierung „setzt regelmäßig voraus," für den Fall, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind, auch besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 25b führen (vgl. ST-Drucksache 18/4097, S. 42).
Unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 4 soll zudem der Ehegattin / dem Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern ein von dem bzw. der nach Abs. 1 Begünstigten abgeleitetes Aufenthaltsrecht erteilt werden.
Der Anteil der Aufenthalts'titel, die im Jahr 2022 nach § 25b erteilt wurden, liegt im Vergleich zur Gesamtzahl der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen (5. Abschnitt des AufenthG) bei nur 1,3 %.
Das Gesetz zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts stellt nun einen wesentlichen neuen Baustein humanitärer Aufenthaltsrechte bzw. eine Brücke in diese dar: Mittels eines auf 18 Monate befristeten Aufenthaltsrechts sollen Geduldete die Möglichkeit erhalten, in diesem Zeitfenster die Anforderungen der §§ 25a und b AufenthG zu erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass dadurch die Anwendung des §25b erheblich an Bedeutung gewinnen wird.
Mit den nachfolgenden Anwendungshinweisen sollen die Möglichkeiten des § 25b sowie der Übergang aus dem neuen § 104c in das Bleiberecht nach § 25b in den Fokus der zuwanderungsbehördlichen Praxis gerückt sowie Entscheidungsspiel räume in den in Frage kommenden Einzelfällen aufgezeigt und ausgeschöpft werden. Hierdurch soll ·dem Anliegen des Gesetzgebers, integrationsfähigen und integrationswilligen Geduldeten eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland zu ermöglichen, im Wege einer einheitlichen Anwendungspraxis Rechnung getragen werden.
Die Zuwanderungsbehörden (ZBHen) in Schleswig-Holstein sind gehalten, von Amts wegen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b bei geduldeten Ausländerinnen und Ausländern mit mehrjährigen Voraufenthaltszeiten zu prüfen. Auf den Erlass des Sozialministeriums vom 15.11.2022 (Az.: VIII 402-198274/2022) betreffend die Beratung über Möglichkeiten und Mitwirkungspflichten zur Erlangung von Aufenthaltstiteln und -Status sowie den Grundverwaltungsakt wird im Übrigen verwiesen."
Download: Erlass zu § 25 b AufenthG v. 24.4.2023