Mit dem Gesetz zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts ist nicht nur ein neuer Baustein humanitärer Aufenthaltsrechte am 31.12.2022 in Kraft getreten, auch die Regelungen zu § 25a AufenthG haben wesentliche Veränderungen erfahren, so dass laut MSJFSIGSH eine Überarbeitung der Anwendungshinweise vom 16.3.2020 erforderlich wurde.
Auszug:
Die nachfolgenden Anwendungshinweise ergehen mit dem Ziel, den gesetzlichen Spielraum des § 25a aufzuzeigen und auszuschöpfen sowie eine einheitliche Anwendungspraxis der Zuwanderungsbehörden (ZBHen) in Schleswig-Holstein auch betreffend des Übergangs aus dem neuen § 104c in das Bleiberecht nach § 25a zu schaffen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, gut integrierten geduldeten Jugendlichen und jungen Volljährigen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen, soll verstärkt entsprochen werden. Die ZBHen in Schleswig-Holstein sind gehalten, von Amts wegen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a bei Jugendlichen und jungen Volljährigen zu prüfen.
Downloads:
- Schleswig-Holsteiner Erlass zu §25a AufenthG v. 26.7.2023
- Am 27.10.2023 hat das WIR-Integrationsnetzwerk Empfehlungen für Ländererlasse zu den §§ 25a und b AufenthG veröffentlicht.