Auszug:
"...Die Landesregierung Schleswig-Holstein hielt es 2013 zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten humanitären Gründen für geboten, syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Schleswig-Holstein aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Eine entsprechende Aufnahmeanordnung wurde am 28.8.2013 erlassen und zuletzt am 16. Dezember 2022 bis 31.12.2023 verlängert.
Die humanitäre Lage in Syrien und für die auch in Anrainerstaaten Geflüchteten ist nach wie vor volatil und angespannt.
Moralisch und menschlich ist es geQoten, Menschen, die sich auch nach einer ggfs. länger zurückliegenden Flucht weiterhin in Not oder Bedrängnis befinden, zu helfen.
Die Einreise nach Deutschland und Aufnahme in Schleswig-Holstein begegnet dieser Not effektiv, weitere Wege, z.B. Ausreise und Aufnahme in anderen Staaten, stehen für die Bedrängten regelmäßig nicht zur Verfügung.
Auch angesichts der Lageberichte des Bundes sind Rückreisen von Syrern ins Heimatland aufgrund der dortigen Menschenrechtsverletzungen humanitär nicht vertretbar.
Hinzu kommt, dass, neben teilweisen A4fenthalts in Lagern, z.B. im Libanon angesichts der Staats- und Wirtschaftskrise oder bei Aufenthalt in der Türkei oder auf syrischem Staatsgebiet an deren Grenze, die Lebensumstände der Menschen prekärer werden.
Vor diesem Hintergrund soll die Anordnung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport gern. § 23 Abs. 1 AufenthG durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung für diesen Personenkreis um ein Jahr - bis zum 31. Dezember 2024 rückwirkend ab 01. Januar 2024 - in der folgenden Fassung verlängert werden."
Anmerkung des Flüchtlingsrats SH:
Zu Ziff. 3, 3.1. zur Verpflichtungserklärung:
Neu aufgenommen wurde ein Zusatz, wonach, die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung „während der (fiktiven) Bezugsdauer von Grundleistungen“ von der Verpflichtung ausgenommen sind. Diese Leistungen sind nach §§ 4 und 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Während der (fiktiven) Bezugsdauer von Analogleistungen soll „die Einschränkungen der genannten Normen“ nicht gelten.
Nach unserer Lesart ist die (missverständlich formulierte) Reglung so zu verstehen, dass diese Kosten weiterhin übernommen werden, für die Zeit der Grundleistungen (i.d.R. bisher 18 Monate, neu: 36 Monate) nur -wie bisher- mit den Einschränkungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG, danach ohne diese Einschränkungen.
Zu Ziff. 6 Ausschlüsse:
- Bisher war Ausschlussgrund die „Verurteilung“ wegen eines in Deutschland als „vorsätzliche Straftat“ anzusehenden Delikts. Jetzt genügt einerseits bereits das Begehen einer „Handlung“ (auch ohne Verurteilung), andererseits muss es sich um eine „schwere Straftat“ handeln. Was hier unter einer „schweren Straftat“ zu verstehen ist, regelt der Erlass nicht.
- Bisher waren Ausschlussgründe Anhaltpunkte für
- das „Bestehen von Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen“, jetzt sollen auch frühere Verbindungen zu einem Ausschluss führen („…oder bestanden haben“).
- das Verfolgen von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, jetzt sollen auch frühere Verfolgungen solcher Bestrebungen Ausschlussgründe sein („…oder verfolgt haben“).
Neu in der 17. Verlängerung sind die Ausschlussgründe:
- Anhaltspunkte für die Unterstützung von Bestrebungen, welche geeignet sind, gegen eine durch ihren Glauben oder ihre nationale bzw. ethnische Herkunft bestimmte Gruppe aufzuwiegeln,
- tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer „besonderen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ im Falle der Aufnahme.
Download:Erlass des MSJFSIGSH vom 19.4.2024