Der Irak hat seine strikte Weigerung zur Rücknahme von in Deutschland aufhältigen Staatsangehörigen wohl aufgegeben. Der Erlass des Kieler Sozialministeriums (MSJFSIG SH) vom 26.2.2023 realisiert, dass es seit Sommer 2023 ein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und dem Irak zur Frage von Rückübernahmen ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger gibt. Der Erlass berücksichtigt u.E. allerdings nicht, dass der dem FRSH bekannte Wortlaut des Rückübernahmeabkommens lediglich die freiwillige Rückkehr und für solche Fälle die finanziellen Anreize regelt.
Als Grundlage für die zwangsweise Abschiebung taugt das Abkommen damit u.E. nicht. Wenn irakische Konsularmitarbeiter*innen bei der Pass- oder Dokumentenerstellung oder Grenzbeamte bei der Einreise die Einschränkungen des Rücknahmeabkommens allerdings nicht als Ausschluss für zwangsweise Abschiebungen werten und zur Rückübernahme auch nicht freiwillig rückkehrender Personen bereit sind, sind Abschiebungen damit faktisch möglich.
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