Das MILIGSH erklärt am 17.6.2022:
"...die aufenthalts- und verfahrensrechtliche Betreuung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine hat uns alle seit dem Monat März dieses Jahres vor eine Vielzahl von Problemen gestellt. Das zu verwendende Regelungskonstrukt war uns zwar allen bekannt, aber völlig unerprobt. Ordnende Verfahrens- und Anwendungsregelungen mussten also im laufenden Betrieb entstehen und in Teilen auch wieder verändert werden. Daneben haben aufwachsende Praxiserfahrungen immer wieder zu neuen Fragestellungen geführt. Diese Situation hat in sehr kurzer Zeit unter anderem zu einer komplexen Erlasslage geführt, die dennoch bislang nicht alle Fragestellungen beantworten konnte.
Mit den beigefügten Unterlagen erhalten Sie nunmehr einen Gesamterlass Ukraine nebst allen relevanten Anlagen mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis. Bitte beachten Sie insbesondere auf Seite 2 des Erlasses die Liste mit aufgehobenen Vorgängererlassen. Erlasse, die hier nicht aufgeführt sind, gelten selbstverständlich fort.
Der Gesamterlass fasst bisherige aufenthalts- und verfahrensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine strukturiert zusammen und setzt sich mit den bislang noch offenen Fragestellungen auseinander...."
Aus Sicht des Flüchtlingsrates sind insbesondere die Regelungen zum "Verfahren im Zusammenhang mit nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen" (S. 13ff) beachtlich, denen gemäß nach Befragung zur möglicherweise Nichtzumutbarkeit der Rückkehr ins Ursprungsherkunftsland von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatenangehörigen im Zuge des ausländeramtlichen Ermessens bzw. nach Prüfung durch das BAMF eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann.
Dazu erklärt das Kieler Innenministerium - d.h. jetzt Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWSSH) - später ergänzend und bezugnehmend auf entsprechende Hinweise des BAMF vom 4.8.2022:
"...mit Erlass vom 17.06.2022 (Zusammengefasste Erlassregelungen zur Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine, Az.: 38216/2022) ist unter Ziffer 9 (Seite 13 ff) das Verfahren im Zusammenhang mit nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen beschrieben worden. Unter Ziffer 9.2 wird konkret geregelt, dass in den Fällen, in denen eine sichere und dauerhafte Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in den Herkunftsstaat der Staatsangehörigkeit nicht ohne Zweifel möglich ist, unter Bezugnahme auf § 72 Abs. 2 AufenthG zur abschließenden Klärung das BAMF einzuschalten ist.
Vor dem beschriebenen Hintergrund hat das BAMF das beigefügte Länderschreiben mit konkreten Verfahrenshinweisen verfasst. Dieses Länderschreiben steht nicht im Widerspruch zum Erlass vom 17.06.2022. Es werden lediglich Hinweise zur Einschätzung von bestimmten Vorträgen gegeben. Es besteht daher keine Notwendigkeit, den Erlass vom 17.06.2022 zu verändern.
An dieser Stelle soll allerdings insbesondere darauf hingewiesen werden, dass nach Auffassung des BAMF für die Herkunftsländer Syrien, Eritrea und Afghanistan eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit aktuell grundsätzlich nicht anzunehmen ist. Eine Beteiligung des BAMF ist in diesen Fällen daher nicht erforderlich.
Auf die Ausführungen zum Verweis auf eine Asylantragstellung weise ich ebenfalls hin."
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