Das Bundesinnenministerium (BMI) vertritt in Punkt 1.9.der Anwendungshinweise zu § 60b AufenthG vom 14.04.2020 die Rechtsauffassung, dass eine Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" - die sog. "Duldung light" - auch dann erteilt werden kann, wenn die Abschiebung aus anderen - nicht von der betroffenen Person zu vertretenen Gründen - nicht vollzogen werden kann.
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein (MILIGSH) teilt diese Ansicht des BMI nicht und geht aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 60b AufenthG als Voraussetzung dür die Erteilung einer sog. "Duldung light" von einem echten Kausalitätserfordernis eines Abschiebungshindernisses aus, das einzig in der Verantwortung des Geduldeten liegt.
Download:Rundschreiben des MILIGSH v. 19.11.2020 mit Anlagen