Zu möglichen rechtlichen Wirkungen kommentiert der Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen Schleswig-Holsteins den Eralss des MILIGSH vom 18.1.2022 (Anlagenverweise im Text des FbSH haben wir zur Erleichterung der Lektüre mit den Quellen auf dieser Web-Seite verlinkt):
Der Erlass des MILIGSH vom 18.1.2022 widme sich der Frage, ob für Menschen mit Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung ein abgelaufener Reisepass im Einbürgerungsverfahren als Identitätsnachweis ausreichend sei oder ein neuer Reisepass in der Botschaft des Herkunftsstaates beantragt werden müsse.
"Der Erlass stellt klar, dass einerseits ein abgelaufener Reisepass ausreichen kann, andererseits aber die Identität nicht zwingend abschließend klärt. Von hiesiger Seite möchten wir dazu ermutigen das Potenzial dieses Erlasses zu sehen. Die Einbürgerungsabteilungen sind nun zumindest seitens des Landesinnenministeriums autorisiert, etwa bei Abwesenheit konkreter Anhaltspunkte für einen Zweifel an der Identität, einen abgelaufenen Reisepass als ausreichenden Identitätsnachweis gelten zu lassen. Der Hinweis, dass seit 10-20 Jahren abgelaufene Pässe eine Neubeantragung möglich machen können, kann als Anregung verstanden werden, Pässe, die erst seit wenigen Jahren abgelaufen sind, als ausreichenden Identitätsnachweis zu bewerten.
Bei dieser Gelegenheit sei noch auf weitere Fundstücke hingewiesen zu der Frage, ob der Besuch der Botschaft des Herkunftsstaates für Menschen mit Schutzstatus zumutbar ist.
Die Bestimmung zum Erlöschen von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung von Gesetzes wegen, wie in § 72 Absatz 1 Nummer 1 AsylG bestimmt, ist nicht mehr aktuell. Dort heißt es 'Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.'
Seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Asylverfahrensrichtlinie zum 20.7.2015 findet § 72 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 AsylG wohl keine Anwendung mehr (BeckOK AuslR/Fleuß AsylG § 72; Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 72 Rn. 1; Huber/Mantel AufenthG/Mantel/Stern AsylG § 72 Rn. 4). Informiert die Ausländerbehörde das BAMF über eine Erneuerung eines Reisepasses an der Botschaft des Herkunftsstaates könnte jedoch das BAMF die Bestimmungen des § 72 AsylG als Anhaltspunkt für ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG heranziehen.
Für diesen Fall hat das BMI in den Handlungsempfehlungen vom 20.06.2019 (Anhang 1 im Erlass des MILIGSH vom 08.08.2019), auf Seite 5 folgende Klarstellung formuliert (Hervorhebungen im Original):
'Indem sich ein Flüchtling an seinen Herkunftsstaat wendet, um Dokumente zum Nachweis seiner Identität für das Einbürgerungsverfahren zu beschaffen, stellt er sich nicht unter den Schutz des Herkunftsstaates, so dass er sich durch das Verhalten nicht der Gefahr des Widerrufs der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG aussetzt.'
Werden im Einbürgerungsverfahren oder im Zuge der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis Schutzberechtigte durch die deutsche Behörde aufgefordert, an der Botschaft des Herkunftsstaates einen Reisepass zu beantragen, erfolgt dieser Antrag auf Ausstellung des Reisepasses somit nicht freiwillig und kann in diesem Zusammenhang nicht als Anhaltpunkt für ein Widerrufsverfahren dienen.
Aber auch unabhängig vom Widerruf des Schutzstatus haben viele Schutzberechtigte nachvollziehbare Sorgen sich oder Angehörige zu gefährden, wenn sie in Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates treten und machen eine Unzumutbarkeit geltend. Dieser Frage der praktischen Unmöglichkeit oder subjektiven Unzumutbarkeit hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23.09.2020 gewidmet und ein Stufenmodel zur Identitätsklärung vorgeschlagen. Nach diesem Urteil hat die Einbürgerungsabteilung stufenweise zu prüfen, ob sich der Identitätsklärung je nach objektiver Möglichkeit und subjektiver Zumutbarkeit beginnend vom gültigen Reisepass, über andere amtliche Dokumente mit oder ohne Lichtbild, bis hin zu Zeugenaussagen angenähert werden kann.
Dieses Stufenmodell wird vom BMI unter dem Titel Identitätsklärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG vom 12.08.2021 auf die Identitätsklärung im Zuge der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis angewendet.
Diese Ausführungen sind jedoch auch auf Einbürgerungsverfahren übertragbar. Unter Abschnitt a) (Seite 5) wird explizit auf die Handhabung der Frage der Unzumutbarkeit eingegangen.
Diese Ausführungen des BMI helfen insgesamt zu verstehen, warum die Identitätsklärung so eine große Hürde im Ausländerrecht darstellt (Sicherheitsparadigma) und bieten gleichzeitig umfangreiche Hinweise, wie die betroffenen Behörden sich der Frage der Unzumutbarkeit stellen können.
Schließlich lässt sich sagen, dass es einerseits plausibel sein kann und dann rechtlich möglich ist, einen abgelaufenen Reisepass als Identitätsnachweis gelten zu lassen. Auch ein abgelaufener Reisepass kann auf seine Echtheit hin überprüft werden und erlaubt aufgrund seiner biometrischen Merkmale zuverlässig die Zuordnung von Personendaten zu den betroffenen Menschen.
Andererseits kann es sein, dass im Zuge des Asylverfahrens Alias-Identitäten zu den Klient*innen in den verschiedenen Datenbanken aufgetaucht sind. Das wäre ein Anlass die Identitätsüberprüfung sehr genau zu nehmen. Und auch bei einem im Kontext von Bürgerkrieg oder menschenrechtsmissachtendem Regime im Herkunftsstaat ist es nicht unplausibel, wenn echte und gültige Reisepässe falsche Personenangaben enthalten. Gegebenenfalls kann es sein, dass erst dadurch eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat überhaupt möglich wurde. Auch bei einem abgelaufenen Reisepass ist nicht gewährleistet, dass seit dessen damaliger Ausstellung keine Änderungen an den Personendaten zu dem Klienten vorgenommen wurden, oder er mittlerweile tatsächlich schon einen erneuerten gültigen Reisepass besitzt und diesen nicht vorlegen möchte.
Wenn der Klient konkrete Bedenken bezüglich der eigenen Gefährdung und der Gefährdung von Angehörigen im Herkunftsstaat hat, dann ist zu empfehlen diese so detailliert, wie möglich, der Einbürgerungsabteilung oder Ausländerbehörde schriftlich darzulegen und zu beantragen, dass der abgelaufene Pass als Identitätsnachweis ausreicht.
Hilfsweise kann die Niederschrift zur Anhörung zu den Fluchtgründen beigelegt werden um die eigene Gefährdung oder den Verbleib von Familienangehörigen und deren Gefährdung zu untermauern. Abschließend heißt es im Schreiben des BMI vom 12.08.2021: 'Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit.'"
Kontakt: Landesbeauftragter für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen SH, Telefon 0431 988-1291 oder -1276, Telefax 0431 988 610 1293, fb@landtag.ltsh.de