Das MILIGSH erklärt am 24.1.2022 die Zielsetzung seiner Hinweise zum möglichen ausländerbehördlichen Verwaltungshandeln wie folgt:
"...Bis zu diesem Zeitpunkt möchte ich darauf hinweisen, dass fachaufsichtlich keine Einwände geltend gemacht werden, wenn die Zuwanderungs-/Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein Bemühungen hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung von absehbar unter die angekündigte Regelung fallenden Ausländerinnen und Ausländern, soweit es sich nicht um Rückführungsfälle aufgrund bereits erfolgter Anerkennung eines Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat handelt, zunächst nicht priorisieren."
Der Flüchtlingsrat begrüßt diese Hinweise des MILIGSH und drückt aber eingedenk der bekannten systematischen Ausgrenzungsstrukturen und Überlebensnöte, denen vermeintlich anerkannte Geflüchtete in sicheren Drittstaaten auch innerhalb der EU allzu oft unterliegen, gleichzeitig seine Enttäuschung darüber aus, dass diese Gruppe ausdrücklich von dem ministeriell angeregten ermessenspositiven Verwaltungshandeln ausgenommen bleiben soll.
Download:MILIGSH-Hinweise vom 24.1.2022