Dieser Erlass wurde mit Herausgabe des Gesamterlasses Ukraine des MILIGSH vom 17.6.2022 aufgehoben.
Nach der Registrierung in der EAE und dort geäußerten Schutzbegehren erhalten Betroffene einen Ankunftsnachweis. "Nach der Kreisverteilung wird dann bei der zuständigen ABH ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt werden können."
Inwieweit hier das Risiko angelegt ist, dass die ABHn aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige - anstatt eine AE gem. § 24 Aufenthaltsgesetz zu erteilen - dem Asylverfahren anheim stellen werden, bleibt zu beobachten.
Mit dem Schutzbegehren oder dem Schutzantrag ist u.E. in erster Linie ein Antrag auf Schutzstatus mit der Folge einer AE gem. § 24 Aufenthaltsgesetz und keine Asylantragstellung gemeint.
Wir bitten um Informationen und Hinweise über das künftige dezentrale Verwaltungshandeln bei aus der Ukraine Geflüchteten, die bei den ABHn vorstellig werden.
Auszug aus dem MILIGSH-Erlass vom 10.3.2022:
"...Geflüchtete, die nach Einreise beim Landesamt für Zuwanderung (LaZuF) ein Schutzgesuch äußern
Geflüchtete können beim LaZuF ein Schutzgesuch bzw. ein Aufnahmebegehren nach §24 AufenthG äußern. Dies ergibt sich u.a. aus der Bitte um Unterstützung für Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung.
Die Betroffenen werden vom LaZuF aufgenommen (Versorgung mit Unterkunft und Verpflegung), in (analoger) Anwendung des § 16 AsylG erkennungsdienstlich behandelt und anschließend registriert. Bei der Registrierung soll zudem eine technische Möglichkeit geschaffen werden, die Personen, die unter § 24 AufenthG fallen, als solche zu kennzeichnen.
Die bundesweite Erstverteilung der ukrainischen Flüchtlinge soll bis auf weiteres über das EASY-System erfolgen, da sich ein anderes, geeignetes Verteilverfahren noch im Aufbau befindet. Daher werden die Daten nach der Registrierung ins EASY-System übernommen.
Mit dem Schutzgesuch bzw. dem Aufnahmebegehren nach § 24 AufenthG sind die Betroffenen leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG.
Im Rahmen der Registrierung durch das LaZuF erhalten die Schutzsuchenden einen für 6 Monate gültigen Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG).
Nach der erfolgten Registrierung werden die Schutzsuchenden umgehend den Kreisen und kreisfreien Städten im Verfahren nach dem Landesaufnahmegesetz zugewiesen.
Nach der Kreisverteilung wird dann bei der zuständigen ABH ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt werden können..."