Auszug aus dem MILIGSH-Erlass vom 27.11.2020:
"...beigefügtes Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 24.11.2020 mit Hinweisen im Zusammenhang mit der Covid 19-Pandemie und zur Fachkräfteeinwanderung übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Bei Anwendung der Hinweise des BMI in der zuwanderungsbehördlichen Praxis bitte ich, nachfolgende Ausführungen zu berücksichtigen.
Zu Ziffer I.1:
Die hier benannte Auslegungshilfe der EU-Kommission vom 28. Oktober 2020 mit Hinweisen zu Personen, die im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlung 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU ausgenommen sind (COM(2020) 686 final) habe ich zu Ihrer Information als Anlage beigefügt.
Zu Ziffer I.2:
Die initiale Prüfung, ob im Einzelfall von der Nachweiserbringung erforderlicher Sprachkenntnisse abgesehen werden kann, erfolgt durch die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Zu Ziffer I.3a:
Mein Erlass vom 30. März 2020 (Az: IV 202-20088/2020) wird hinsichtlich der Ausführungen „Zu Ziffer 4“ aufgehoben. Allgemeinverfügungen sind im Rahmen der Regelung notwendiger pandemiebedingter Sachverhalte generell nicht mehr zu nutzen.
Zu Ziffer I.3c, cc:
Von der dort genannten Ausnahmemöglichkeit der Aushändigung von eAT per gesicherter Postzustellung ist auch künftig generell abzusehen.
Zu Ziffer I.3 (Abschlusshinweis):
Die bisherigen pandemiebedingten Erlassregelungen des MILIG zur Aushändigung/Zustellung anderer Dokumente mit Sicherheitsmerkmalen (insb. Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung, Duldungen und Fiktionsbescheinigungen) bleiben unberührt.
Zu Ziffer I.4:
Mein Erlass vom 15. April 2020 (Az: IV 202-21440/2020) wird hinsichtlich der Ausführungen „Zu Ziffer 7“ der Vollständigkeit halber aufgehoben.
Zu Ziffer II.1:
Es wird darauf hingewiesen, dass die hier genannte Einschränkung ausschließlich für die Fälle des § 24a Abs. 2 BeschV gilt.
Auf die Fälle des § 24a Abs. 1 BeschV bleibt das Fachkräfteverfahren anwendbar.
Zu Ziffer II.3a:
Der hier genannte § 81 Abs. 5a (neu) wird voraussichtlich folgenden Wortlaut haben:
'(5a) In Fällen von Absatz 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.'
(...)
Anlagen:
"