Der Erlass vom 22.6.2020 nimmt Bezug auf ein aktuelles Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 12.06.2020, das Inkrafttreten der 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung am 18.06.2020 und die diesbezügliche Globalzustimmung des MILIGSH vom 22.6.2020 sowie Anfragen an das MILIGSH, durch die sich weitere Entwicklungen ergeben haben, die Hinweise für die aktuelle zuwanderungsbehördliche Praxis enthalten.
In dem Erlass des Landes Schleswig-Holstein wird Bezug genommen auf das Rundschreiben des BMI , bei dem es um die mögliche „Neuvisierung“ abgelaufener D-Visa im Ausland geht. Das nationale Visum der Kategorie „D“ wird an Personen erteilt, die in Deutschland studieren, arbeiten oder sich aus anderen Gründen dauerhaft aufhalten wollen, beispielsweise auch zum Familiennachzug.
In dem Länderschreiben des Bundesinnenministeriums wird dargestellt unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige, deren D-Visum nach dem 15. März 2020 zur Einreise nach Deutschland berechtigt hätte, bei denen das Visum aufgrund der Reisebeschränkung jedoch nicht zur Einreise nach Deutschland genutzt werden konnte und daher abgelaufen ist, bei der für die Erstausstellung zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine sogenannte „Neuvierung“ beantragen können.
Diese Neuvisierung kann erst beantragt werden, sobald die Reisebeschränkungen aufgehoben sind. Der Antrag auf Neuvisierung kann innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Fristbeginn ist der Zeitpunkt zudem die Möglichkeit der Antragstelle auf der Webseite der Auslandsvertretung bekanntgegeben wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, können die Betroffenen einen neuen Visumsantrag stellen.
Die Neuvisierung wird ggf. durchgeführt, weil eine erneute Ausstellung oder Verlängerung eines bereits Abgelaufenen visumstechnisch nicht möglich ist. In dem Schreiben des Bundes wird differenziert nach Einreisen zum Zweck der Ausbildung und zum Zweck der Erwerbstätigkeit sowie zum Aufenthalt aus familiären Gründen. Weiterhin wird dargelegt, welche Unterlagen gegebenenfalls erneut vorzulegen sind, auch wird die Frage der Beteiligung der Ausländerbehörden thematisiert.
Für die Frage der Beteiligung der Ausländerbehörden ist die ebenfalls mitgesandte Globalzustimmung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein relevant.