Dieser Erlass wurde mit Herausgabe des Gesamterlasses Ukraine des MILIGSH vom 17.6.2022 aufgehoben.
Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des EU-Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4. März 2022, S. 1 – nachfolgend „Durchführungsbeschluss“) kommt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine offenbar nicht in allen Fällen § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung.
Mit diesem BMI-Länderrundschreiben vom 14. April 2022 gibt das Bundesinnenministerium (BMI) unter Bezugnahme auf sein Rundschreiben vom 14. März 2022 ergänzende Hinweise zu folgenden für die ausländeramtliche Umsetzung aus Ministeriumssicht wesentlichen Punkten:
- Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
- Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses
- Sonstige ukrainische Staatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
- Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
- Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine und Einreise in das Bundesgebiet
- Familiennachzug und mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung
- usschluss vorübergehenden Schutzes
- Verwaltungsverfahren
- Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG
- Umgang mit Personen, die in der Ukraine ein laufendes Asylverfahren haben
- Zugang zum Integrationskurs
- Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung
Das Kieler Innenministerium (MILIGSH) gibt im Erlass vom 19.4.2022 zu verschiedenen Stellen des Länderschreibens ergänzende Hinweise zur Anwendung im ausländerbehördlichen Verwaltungshandeln, konstatiert aber auch Widersprüche im BMI-Länderschreiben vom 14.4.2022 und kündigt weitere Klarstellungen nach Rücksprache mit dem BMI an.
Nachtrag vom 2.6.2022: Mit eMail vom 2.6.2022 des MILIGSH wird auf eine Klarstellung des BMI zu den Hinweisen vom 14.4.2022 hingewiesen. Demnach sind auch "nicht lange vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine" Geflüchtete oder aus anderen Gründen ausgereiste vorübergehenden Schutz erhalten können.
Downloads:
Erlass des MILIGSH vom 19.4.2022 zum BMI Länderschreiben vom 14.3.2022
BMI Länderschreiben v. 14.4.2022 zur Anwendung von §24 AufenthG für Ukraine-Flüchtlinge