Der Erlass des MILIGSH vom 13.4.2022 nimmt Bezug auf die Globalzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 4.4.2022:
Für Drittstaatsangehörige erklärt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung hiermit eine Globalzustimmung nach § 32 AufenthV zur Erteilung eines Visums; Familienangehörige sind nach u.g. Maßgabe mitumfasst.
Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind Beschäftigte (einschließlich der Familienangehörigen) von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die nach dem geltenden Recht der Europäischen Union im Zeitpunkt der Visumerteilung restriktive Maßnahmen in Kraft sind. Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind zudem Beschäftigte (einschließlich der Familienangehörigen) von Unternehmen, die ihren Hauptsitz in der Russischen Föderation haben.
Die Globalzustimmung schließt auch die mitreisenden oder im engen zeitlichen Zusammenhang reisenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie die minderjährigen ledigen Kinder des Drittstaatsangehörigen mit ein.