Mit einem Erlass hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein die Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bei aus der Ukraine Geflüchteten geregelt und den Kommunen und dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge SH (LfZuFSH) zugestellt.
Der Erlass nimmt Bezug auf den EU-Ratsbeschluss vom 4.3.2022, auf das Länderrundschreiben des BMI vom 5.3.2022 sowie auf ein Schreiben des BMI an die Bundesländer vom 18.3.2022. In letzterem heisst es:
"Aus verschiedenen Ländern hat das BMAS die Rückmeldung erhalten, dass in einigen Bundesländern die Registrierungsstellen in den Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden usw. derzeit überlastet sind und es daher bei der Registrierung zu Verzögerungen kommt. Durch die seit dem 16. März 2022 erfolgende EASY-Vertei-lung nach Königsteiner Schlüssel, die Vereinfachung des Registrierungsprozesses (eD-Behandlung mit reduzierter Fingeranzahl), die Verringerung des zu registrierenden Personenkreises (keine Erfassung von Durchreisenden, bei begleiteten Kindern unter 14 Jahren Erfassung mit Lichtbild jedoch ohne Fingerabdrücke) sowie die Erhöhung der Registrierungskapazitäten (BAMF unterstützt die Länder derzeit mit über 160 PIK-Stationen und 200 Mitarbeitern) wird die Registrierung der Schutzsuchenden durch die Länder spürbar beschleunigt werden. Um aber bereits aktuell ein einheitliches leistungsrechtliches Verfahren zu gewährleisten, möchte das BMAS klarstellen, dass in dem Fall, dass eine Person bei der Leistungsbehörde ein Schutzgesuch geäußert hat (ggf. in Form einer Bitte um Unterstützung), aber eine Registrierung ohne Vertretenmüssen der schutzsuchenden Person noch nicht erfolgen konnte, der Leistungsanspruch nach dem AsylbLG bereits mit der Äußerung des Schutzgesuchs gegeben ist. Nicht zu vertreten ist die noch nicht erfolgte Registrierung, wenn wegen persönlicher gesundheitlicher Umstände oder einer zeitlichen Verzögerung aufgrund von Engpässen im Einzelfall bisher noch keine Registrierung erfolgen konnte. Die Registrierung sollte indes schnellstmöglich nachgeholt werden. Auf das Missbrauchsrisiko bei fehlender zentraler Datenerfassung im AZR auch in Hinblick auf die dynamische Lage und die hohe Mobilität der Schutzsuchenden wird hingewiesen. Es kann im Einzelfall sinnvoll sein, zunächst Leistungen für kürzere Zeiträume zu gewähren.
Sollte es zu einer ärztlichen Behandlung gekommen sein, bevor die Person ein Schutzgesuch gegenüber einer Behörde geäußert hat, weisen wir auf § 6a AsylbLG hin. Eine Kostenübernahme durch die zuständige AsylbLG-Leistungsbehörde ist danach möglich. Erforderlich ist die Antragstellung in angemessener Frist."
Der MILIGSH-Erlass regelt weiterin die Gewährung von Krankenhilfe, die Kostenerstattung bei privater Unterbringung, die kostenlose Teilnahme am ÖPNV, den besonderen Versorgungsanspruch der gem. § 24 Aufenthaltsgesetz mit Aufenthaltserlaubnis versehnenen vulnerablen Personen sowie der Vorschrift zur Anrechnung von mitgebrachtem Einkommen und Vermögen/Wertsachen unter besonderer Beachtung der Verwertungsauflage von privaten PKW.
Download:MILIGSH-Erlass zum AsylbLG bei Ukraine-Geflüchteten vom 21.3.2022