Am 7. April trifft sich Bundeskanzler Olaf Scholz mit den Ministerpräsident*innen der Bundesländer, um über die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine und die Finanzierungsverteilung zwischen Bund und Ländern zu sprechen. Bislang sieht das Gesetz vor, dass auch Ukraine-Flüchtlinge mit dem Status des „vorübergehenden Schutzes“ Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Die fallen allerdings geringer aus als die reguläre Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch. Auf der Ministerpräsident*innenkonferenz (MPK) ist Thema, die ukrainischen Geflüchteten schneller in die normale Sozialhilfe einzugliedern.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, PRO ASYL und die anderen Landesflüchtlingsräte unterstützen diesen Vorschlag ausdrücklich. „Wir fordern aber, alle Menschen sozialrechtlich gleich und bedarfsgerecht auskömmlich zu behandeln, das gilt erst recht für Geflüchtete – und zwar für alle! Egal aus welcher Barbarei sie hierher entkommen sind“, betont Martin Link, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein. „Eine europäische Geflüchtete bevorteilende soziale Ungleichbehandlung von Schutzsuchenden durch die MPK ist falsch“, erklärt Link. Denn der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Menschenwürde gelte für alle Menschen in Deutschland, unabhängig von Herkunft und Aufenthaltstitel.
Es ist deswegen richtig, dass über einen leistungsrechtlichen Systemwechsel weg vom Asylbewerberleistungsgesetz hin zum Sozialgesetzbuch gesprochen wird – aber dieser muss grundsätzlich und für alle nach Deutschland geflüchteten Menschen erfolgen. Die finanzielle Unterstützung durch das Asylbewerberleistungsgesetz ist niedriger als in der normalen Sozialhilfe und garantiert kein menschenwürdiges Leben, zu dem auch eine ausreichende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehört.
Das somit grundrechtswidrige Asylbewerberleistungsgesetz gehöre endlich abgeschafft, fordern PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte.
Hintergrund zum Asylbewerberleistungsgesetz
Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde 1993 als vermeintliche Abschreckungsmaßnahme eingeführt. Es ist verfassungsrechtlich höchst umstritten. In einem wegweisenden Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz 2012 stellten die Verfassungsrichter*innen fest, dass der Anspruch auf das aus der Menschenwürde abgeleitete Existenzminimum deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zusteht. Ein besonders relevantes Fazit aus dem Urteil ist: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“. Das heißt, dass Sozialleistungen nicht zum Abschrecken von Migrant*innen besonders niedrig gehalten werden dürfen.
Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Regeln in dem Gesetz, die sogar über die geringen Leistungen hinausgehende Kürzungen vorsehen – deren Verfassungsmäßigkeit ist insbesondere seit dem Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 mehr als fraglich. Aktuell ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu der 2019 von der letzten Regierung eingeführten Änderung anhängig, nach der alleinstehende Asylsuchende und Geduldete, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, als „Schicksalsgemeinschaft“ zählen und deswegen wie Ehepartner*innen behandelt werden und geringere Leistungen bekommen.
Die Ampel-Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag zum Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen: „Wir werden das Asylbewerberleistungsgesetz im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterentwickeln. Wir wollen den Zugang für Asylbewerberinnen und Asylbewerber zur Gesundheitsversorgung unbürokratischer gestalten. Minderjährige Kinder sind von Leistungseinschränkungen bzw. -kürzungen auszunehmen.“ Doch selbst zu dieser Minimallösung sind bislang keine Umsetzungsvorschläge bekannt.
gez.. Martin Link, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., public(at)frsh.de, T. 0431-55685640, www.frsh.de
Letzte Meldung:
Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länderam 7. April 2022:
"...Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine werden daher künftig wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende finanziell unterstützt. Diese erhalten nach positiver Entscheidung über ihren Asylantrag Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Bei den Geflüchteten aus der Ukraine ist keine solche Entscheidung nötig, da sie direkt Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben. Analog zu den anerkannten hilfsbedürftigen Asylsuchenden sollen die hilfsbedürftigen Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ebenfalls diese Leistungen (SGB II bzw. SGB XII) erhalten. Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten...."