Mit Schreiben vom 28. April 2015 hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung (MSGWG) Sie über den Rechtsanspruch von Flüchtlingskindern auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege informiert. Danach haben geflüchtete Kinder einen vollumfänglichen Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik gegeben ist und ihre Eltern einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) oder eine Duldung (§ 60a AufenthG) vorlegen können. Als Aufenthaltstitel kommt insbesondere eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungserlaubnis in Frage.
Ergänzend hierzu ist auch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender („BÜMA“) ein Beleg für ein geäußertes Asyl- oder Schutzbegehren nach § 13 Asylver-fahrensgesetz. Auch wenn es sich bei der BÜMA um ein vorläufiges Aufenthaltspapier handelt, begründet sie bereits die Wirkung einer Aufenthaltsgestattung. Somit sind auch Kinder, für die eine BÜMA vorgelegt werden kann, anspruchsberechtigt.
Die Voraussetzungen sind somit in nahezu allen Fällen gegeben, in denen Familien mit Kindern im Vorschulalter nach Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung ihren Wohnsitz in der aufnehmenden Gemeinde anmelden und dort einen Platz in einer Kita oder in der Kindertagespflege beantragen.