Drei Jahre nach dem Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010[1] zum menschenwürdigen Existenzminimum und gut ein halbes Jahr nachdem das Bundesverfassungsgericht am 18.7.2012 die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für verfassungswidrig erklärt hat[2], fordern die Landesflüchtlingsräte die Abschaffung des diskriminierenden sogenannten Asylbewerber“leistungs“gesetzes. Eine Neuauflage, wie von der Bundesregierung geplant, lehnen die Flüchtlingsorganisationen kategorisch ab.
Auch die schleswig-holsteinische Landesregierung fordert die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Flüchtlingsorganisationen betonen, dass nur eine Eingliederung der Flüchtlinge in das System der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II sowie der sofortige gleichberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt die jahrelange teure soziale Ausgrenzung von Flüchtlingen beenden und deren Integration von Anfang an unterstützen werden.
Bereits am 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht im sog. Hartz IV-Urteil ausgeführt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen Hilfebedürftigen nicht nur die physische Existenz, sondern auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sowie die nötigen Geldmittel zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen umfasst. Spätestens seit diesem Urteil ist klar, was die Landesflüchtlingsräte, PRO ASYL und die Wohlfahrtsverbände seit Jahren formuliert haben: Eine „Menschenwürde mit Rabatt“ widerspricht dem Sozialstaatsprinzip und lässt sich mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren.
Dem Gedanken, es gäbe ein Existenzminimum unterhalb des Existenzminimums, hat das Bundesverfassungsgericht im Juli letzten Jahres daher eine gründliche Absage erteilt. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei migrationspolitisch nicht zu relativieren, so das Bundesverfassungsgericht.
Der vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales BMAS hält weitgehend am alten System fest.[3] Schon der Name des Gesetzes bleibt eine Mogelpackung. Längst werden in diesem Gesetz nicht nur die Leistungen für Asylbewerber geregelt, sondern auch für Menschen mit Duldung und für Menschen mit einem humanitären Aufenthalt. Der Entwurf übernimmt zwar im Wesentlichen die Beträge der vom Bundesverfassungsgericht verordneten Übergangsregelung, die sich an der Sozialhilfe (SGB II/XII) orientiert, allerdings wird am Vorrang der Sachleistungsversorgung festgehalten. Die Diskriminierung durch die Einweisung in Sammellager statt Wohnungen und die in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und vielen Landkreisen in anderen Bundesländern übliche Versorgung mit Essenspaketen oder Wertgutscheinen soll weiterhin möglich bleiben. Dies ist umso unverständlicher als in der Gesetzesbegründung selbst auf die kostengünstigeren Bargeldleistungen hingewiesen wird.
Darüber hinaus soll nach dem Willen der Bundesregierung der Anspruch auf medizinische Versorgung nach wie vor auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt bleiben. Dies führt zu Auswüchsen wie in Thüringen, wo den Flüchtlingen nur provisorische Zahnplomben eingesetzt werden oder gleich zur Extraktion geschritten wird. Seit Jahren macht das Land Bremen vor, dass es auch anders geht. Hier erhält jeder AsylbLG-Berechtigte eine Versichertenkarte der AOK und muss nicht vor jedem Arztbesuch erst beim Sozialamt einen Krankenschein beantragen.[4]
Der Kieler Flüchtlingsrat begrüßt die Bundesratsinitiative der schleswig-holsteinischen und anderer Landesregierungen für die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes.
„Denn die Abschaffung dieses Gesetzes ist alternativlos!“ erklärt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, „Die Eingliederung der Flüchtlinge in das System der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II und der sofortige, gleichberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt ist der Schlüssel zu gesellschaftlicher Teilhabe und einer am Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung orientierten Integrationspolitik.“
weitere Informationen:
- für die Landesflüchtlingsräte: Kai Weber, FR Niedersachsen, Tel. 05121 – 15605
- für PRO ASYL: Marei Pelzer, Tel. 069-230688
- für den Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein: Martin Link, T. 0431-735 000, <link>ml@frsh.de, <link http: www.frsh.de>www.frsh.de
[1] <link http: www.bundesverfassungsgericht.de entscheidungen ls20100209_1bvl000109.html>www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
[2] <link http: www.fluechtlingsinfo-berlin.de fr asylblg bverfg-asylblg-urteil.html>www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html
[3] <link http: www.fluechtlingsinfo-berlin.de fr asylblg bverfg-asylblg-novelle.html>www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Novelle.html
[4] <link http: www.fluechtlingsinfo-berlin.de fr asylblg bremer_modell_medizin_asylblg.pdf>www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Bremer_Modell_Medizin_AsylbLG.pdf