U.a. schafft er Erleichterungen beim Arbeits-, Ausbildungszugang und bei der Ausbildungsförderung, hält aber an den bis dato für die Zielgruppe bestehenden Bestimmungen zur Wohnsitzauflage fest.
Das OVG NRW hat hingegen in einem Urteil vom 21.11.2013 (<link http: www.frsh.de uploads media ovg-nrw_wohnsitzauflagen_21-11-2013.pdf externen link in neuem>Az. 18 A 1291 / 13) die EU-Rechts-Widrigkeit dieser Praxis festgestellt.
Das Innenminsterium SH hat dem Flüchtlingsrat SH am 6.1.2014 auf Anfrage zur künftigen schleswig-holstenischen Praxis wie folgt geantwortt: Gegen das o.g. Urteil vom 21.11.2013 sei Revision eingelegt worden. Aktuelle Recherchen des Ministeriums in Kiel hätten ergeben, dass die Behörden in NRW bis auf weiteres an den wohnsitzbeschränkenden Auflagen bei subsidiär Schutzberechtigten festhalten würden. Zudem habe das OVG Lüneburg im Dezember 2013 zu dieser Rechtsfrage eine gegenläufige Entscheidung getroffen. Demnach seien die Wohnsitzauflagen für den genannten Personenkreis zulässig. Im Kieler Ministerium wird davon ausgegangen, dass auch gegen die 2. Entscheidung Revision eingelegt wird und im Interesse an einer bundeseinheitlichen Regelung erwartet, dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin über beide Rechtsmittel entscheiden wird. Weil der Ausgang völlig offen sei, NRW an den Wohnsitzauflagen festhalte und es in Schleswig-Holstein noch keine eigene Rechtsprechung des OVG gäbe, wird im Kieler Innenministerium - auf Grundlage bundeseinheitlicher Absprachen - derzeit keine Möglichkeit gesehen, anders als bisher zu verfahren. Vorsorglich wird seitens des Ministerium jedoch darauf hingewiesen, dass Umzüge in andere Bundesländer weiterhin möglich sind, aber der Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bedürfen. Weitere Hinweise hierzu stehen in Nr. 12.2.5.2.4.1ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.
Am 28.1.2014 antwortete der schleswig-holsteinische Innenminister Andreas Breitner ausführlich auf eine Abgeordnetenanfrage zum Problemberich der Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage für international subsidiär Schutzberechtigte (s.u.).
Nachtrag:
Inzwischen hat das Innenministerium am 14.2.2014 seinen Erlass zur <link http: www.frsh.de aktuell aktuelles aktuelle-meldung article aufenthaltsrechtliche-behandlung-von-international-subsidiaer-schutzberechtigten-nach-der-rl-201195 external-link-new-window externen link in neuem>"Aufenthaltsrechtlichen Behandlung von international subsidiär Schutzberechtigten nach der Richtlinie 2011/95/EU" herausgegeben.